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Spanische Erbschaftssteuer für Nicht-Residenten verstößt gegen Europarecht

Steuern
8 April 2016

Es war schon immer ein grosser Missstand: Deutsche Ferienhausbesitzer in Spanien mussten deutlich höhere Erbschaftssteuer zahlen als ihre spanischen Nachbarn. Der Grund: Für Spanier gelten die regionalen Steuersätze mit erheblichen Vergünstigungen, während Ausländer nach dem (zentral -) staatlichen Erbschaftssteuergesetz besteuert werden.

Schon am 11. Juli 2007 hatte die EU-Kommission Spanien aufgefordert, ihre Gesetzgebung zu ändern. Der spanische Staat wehrte sich mit mehreren Gutachten, die aber zu keiner Lösung beitrugen, so dass die EU -Kommission schließlich Klage gegen das Königreich Spanien einreichte.

Der Europäische Gerichtshof EUGH hat nun am 3. September 2014 das lange erwartete Urteil gefällt. Eindeutige Aussage: Das Königreich Spanien hat gegen Art. 63 AEUV (Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der EU) verstoßen. Dieser Artikel regelt, dass "alle Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind". Weiter verstößt Spanien gegen Art. 40 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Kapitalverkehr in Bezug auf EU Mitgliedstaaten " keinerlei Beschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes".

Der Verstoß gegen diese zwingenden Vorschriften sei dadurch erfolgt, dass Spanien im Hinblick auf die Erbschaft -und Schenkungssteuer eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Residenten einerseits und Nicht -Residenten andererseits zugelassen habe.

So ganz nebenbei hat das Urteil auch einen rein innerspanischen Konflikt offengelegt, denn auch innerhalb der verschiedenen Comunidades Autonomas (CCAA) gibt es beträchtliche Ungleichbehandlungen, was die Erbschaftssteuer angeht. Kein Wunder, denn die Berechnung der Höhe und Einziehung dieser Steuer hatte die spanische Zentralregierung schon vor Jahren den einzelnen CCAA zugewiesen, die mal als erstes mannigfaltige Sonderregelungen und Vorzugsbehandlungen für ihre eigenen Bürger einführten. Das es so nicht geht hatte, bezogen auf die Comunidad Valenciana, der Tribunal Supremo bereits in einem Beschluss vom 8. Mai 2013 entschieden und die Verfassungswidrigkeit bestimmter dortiger Regelungen in den Raum gestellt, ohne dass allerdings das spanische Verfassungsgericht bislang hierzu eine endgültige Entscheidung getroffen hätte.

Der spanische Gesetzgeber ist nun in der Pflicht, aber es ist offensichtlich dass er nicht nur die Gleichstellung von Residenten und Nicht-Residenten in Angriff nehmen muss, sondern auch die Beseitigung von Missständen innerhalb Spaniens selbst.

Unmittelbare Ratschläge lassen sich aus dem Urteil (noch) nicht erteilen, denn ändern tut sich erst mal nichts. Spanien wird zwangsläufig die Gesetzgebung ändern und die Ungleichbehandlungen beseitigen müssen. Dies aber muss keinesfalls zwingend dadurch geschehen, dass die Steuersätze für Nicht-Residenten abgesenkt werden; dies lässt sich dem Urteil keinesfalls entnehmen. Dass im Ergebnis eine deutliche Verbesserung der steuerlichen Situation der Nicht-Residenten erfolgen wird erscheint allerdings ebenso offensichtlich.

Auch wer bereits eine (möglicherweise überhöhte) Erbschaftssteuer gezahlt hat, kann noch hoffen. Solange die steuerliche Verjährung von vier Jahren noch nicht abgelaufen ist, (diese beginnt mit dem Tag der Zahlung der Erbschaftssteuer) kann gegebenenfalls eine Erstattung beantragt werden.

Allerdings ist zunächst einmal die spanische Regierung gefordert, die eine umfassende Neuregelung der Erbschaft-und Schenkungssteuer in Angriff nehmen muss.

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