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2022: Neues zum Formular 720 der Verpflichtung aller Residenten das weltweite Vermögen anzugeben
Wenn es ein Feld gibt, auf dem die ständige Veränderung die einzige Konstante ist, so ist es das Steuerrecht. Leider – auch das muss man sagen – gibt es nur sehr wenige Fälle, in denen Neuregelungen zur Freude und Erleichterung der Steuerpflichtigen in Kraft treten.
Dennoch eine kleine Genugtuung ist mit dem Thema verbunden, das ich hier kurz erörtern möchte:
Alle Residenten – das sind also Spanier wie Ausländer – die in Spanien permanent ansässig sind, sind verpflichtet, mit einer bestimmten Erklärung, nämlich dem Formular 720 (modelo 720) ihr weltweites ausländisches Vermögen anzugeben, dies aufgeteilt in drei Kategorien, sofern dieses 50.000 € überschreitet. (Näheres dazu sehen Sie auf meinem Video „Das Formular 720“ auf meinem YouTube-Kanal)
Diese Regelung ist schon etwas befremdlich, gerade für Deutsche, die in Spanien ansässig sind, und hier Erklärungen zu ihrem Vermögen abgeben müssen, für die sich das deutsche Finanzamt nie interessiert hat. Aber dazu muss man die Geschichte kennen, die dahintersteht.
Im Jahre 2012 gab es in Spanien, wie öfters mal zu früheren Zeiten, (leider heute nicht mehr) eine Steuer-Amnestie, mit der steuerscheue Bürger oder Schwarzgeldkonten-Inhaber quasi gratis und ohne schwerwiegende Konsequenzen ihr Auslandsvermögen offenlegen konnten. Der Hintergedanke war, dass die betreffenden Bürger, nun frei von jeder Geheimniskrämerei diese Gelder in den spanischen Wirtschaftskreislauf pumpen würden. Um die Bereitschaft der Steuerpflichtigen zu verstärken, hat man das mit einer soliden Drohung verbunden, nämlich der, dass ab 2013 alle Steuerpflichtigen ihr Auslandsvermögen mit dem Formular 720 angeben müssten und die Nichterklärung mit geradezu barbarischen Strafen belegt würden, die sich auf bis zu 150 % des nicht erklärten Betrages beliefen.
So wurde der Fall eines pensionierten Taxifahrers bekannt, der sein Arbeitsleben in der Schweiz verbracht hatte und dort circa 340.000 € gespart hatte, die er in ein Wertpapierdepot bei der UBS eingezahlt hatte. Als das spanische Finanzamt dieses Depot entdeckte, setze es eine Strafe von 253.000 € fest, dazu Verzugszinsen, so dass der insgesamt zu zahlende Betrag knapp 440.000 € ausmachte, somit weitaus mehr als der tatsächlich nicht erklärte Betrag.
Die offensichtliche Ungerechtigkeit dieser gesetzlichen Regelung und deren Rechtsfolgen führte schließlich dazu, dass die Europäische Kommission die Angelegenheit vor den europäischen Gerichtshof in Luxemburg brachte. Dort erging im Januar 2022 ein Urteil, das leider nicht das Formular 720, wie manche insgeheim gehofft hatten, für rechtswidrig erklärt, sich aber intensiv mit dem festgesetzten Strafen beschäftigte. Das Urteil führt insgesamt drei Gründe ein:
1.Spanien verstoße gegen die Kapitalfreiheit, da die Nicht-Abgabe des Formulars 720 so bewertet würde, als sei das nicht erklärte Vermögen eine verschleierte Einnahme mit der
Folge, dass keine Verjährung eintreten könne. Dies verstoße gegen jegliche Prinzipien einer Rechtssicherheit.
2.Die zweite Begründung des Urteils verweist darauf, dass das Bußgeld bis zu 150 % der nicht erklärten Summe betragen könne, dies neben weiteren Bußgeldern. Dies sei ebenfalls ein Verstoß gegen die Kapitalfreiheit, dass dadurch in vielen Fällen der Steuerzahler mehr als 100 % des nicht erklärten Vermögens bezahlen müsse.
3.Auch die Bußgelder, und dies ist das dritte Argument, für unvollständige oder das Verschleiern von Angaben von jeweils 5.000 € beziehungsweise 10.000 €, stünden in keinem Verhältnis zu den Bußgeldern, die in anderen Fällen im Rahmen von steuerlichen Verfahren in Spanien festgesetzt würden.
In diesen drei Punkten wird der spanische Gesetzgeber also nachbessern müssen. Kann man nun vollends erleichtert und zufrieden sein? Doch eher nicht. Hier geraten wir auf das Feld einer fast philosophischen Diskussion, nämlich der, ob ein entschlossener Täter durch höhere Strafen von seinem Handeln abgebracht werden kann. Das bringt in der Regel wenig, wie man in anderen Bereichen des Strafrechts leicht nachvollziehen kann.
Klar ist aber auch, dass Informationsbedürfnis des Finanzamtes gewaltig und allumfassend ist, persönliche oder private Bereiche soll es nach dem Willen des Amtes nicht geben. Und zudem sind die pflichtgemäßen Angaben in dem Formular 720 eine willkommene Steilvorlage des Finanzamtes, um die Vermögenssteuer neu zu berechnen, aber das ist wieder ein anders Thema.