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BREXIT für Juristen
Der Brexit beschäftigt nun schon seit Monaten die Gemüter. Keiner weiß so recht, wie dieser Ausstieg gestaltet werden soll, vor allem aber, was die konkreten Folgen insbesondere auch für die deutsche Wirtschaft sein werden. Offiziell ist zwar der Antrag vom britischen Parlament noch nicht gestellt worden, aber dennoch ist klar, Großbritannien wird die EU verlassen.
Natürlich gibt es in der allgemeinen Diskussion vornehmlich um die wirtschaftlichen Folgen, den Umzug von Teilen des Bankensektors nach Frankfurt und der Freizügigkeit. Aber auch aus der juristischen Sicht werden sich mit dem Austritt Probleme ergeben, die nur schwer zu lösen sein werden und die ganz vor allem eine Umgestaltung von Vertragsbeziehungen mit sich bringen werden bzw. müssen.
Ich will nachstehend nur zwei Beispiele herausheben:
in vielen internationalen Verträgen wird automatisch und ohne großes Nachdenken ein Gerichtsstand London akzeptiert. Das stellte auch kein größeres Problem dar, denn aufgrund des europäischen Vollstreckungsübereinkommen war ein Vollstreckung dieses britischen Urteils in einem anderen EU-Land unproblematisch (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen seit 1. März 2002 Brüssel-I-Verordnung(EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO).
Wenn aber nun Großbritannien nicht mehr Mitglied der EU ist und damit auch das erwähnte Abkommen nicht mehr anwendbar ist, wird eine Vollstreckung eines britischen Urteils in einem Land der EU deutlich schwieriger. International tätige Unternehmen werden also alle geschlossenen Verträge gewissenhaft auf eventuelle Gerichtsstandsvereinbarungen oder Schiedsgerichtsvereinbarungen prüfen müssen, früher oder später wird hier eine Anpassung erforderlich sein, wobei natürlich dann immer die heikle Frage aufkommen wird, ob der Vertragspartner auch damit einverstanden sein wird.
Ein weiteres wichtiges Beispiel stellen die nach englischem Recht gegründeten, aber in Deutschland tätigen Gesellschaften mit Sitz in Großbritannien dar. Dies war eine durchaus clevere Methode, das vom deutschen Gesetzgeber geforderte Mindestkapital bei einer GmbH zu umgehen. Die Gründungskosten in England waren zudem unbedeutend, die Buchführungsvorschriften eher lax. In absehbarer Zeit werden diese Gesellschaft, die bislang völlig ungehindert und in gleicher Weise wie jede andere EU Gesellschaft tätig waren, einen Sitz in einem Nicht EU Land haben. Hier sind große Probleme absehbar. Ein gutes Beispiel ist beispilesweise Air Berlin, die zwar als deutsche KG funktioniert, aber mit einer persönlich haftenden Gesellschafterin Air Berlin Plc, eingetragen in England. Auch bei derartigen Konstruktionen wird man Änderungen und Anpassungen überlegen müssen, weil Privilegien und die Garantien der Gleichbehandlung innerhalb der EU wegfallen werden.
Man sieht, der Brexit hat weit mehr Folgen, als es sich auf den ersten Blick erschliesst.