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Namensrecht und Politik
In allen Epochen haben Staaten und Regierungen es keineswegs dem Bürger allein überlassen, die Führung seines Namens frei zu wählen. Dies ist zumindest dort nachvollziehbar, wo ordnungspolitische Prinzipien im Vordergrund stehen, was natürlich insbesondere für die einheitliche Führung eines Familien -Nachnamens gilt. Daß wie in Deutschland die Ehefrau bei der Eheschließung den Familiennamen ihres Mannes annehmen mußte, war und ist in Spanien weder selbstverständlich noch entspricht es der dortigen gesetzlichen Lage. Grundsätzlich führt jeder spanische Staatsangehörige zwei Nachnamen, an erster Stelle den Familiennamen des Vaters und an zweiter Stelle den Familiennamen der Mutter, wobei diese beiden Nachnamen auch durch eine Eheschließung nicht verändert werden.
Allerdings konnte auch in Spanien von einer Gleichberechtigung deshalb nicht gesprochen werden, weil der Familienname des Vaters zwingend an die erste Stelle gesetzt wurde. Dies ist seit Anfang 2000 anders: Durch eine Änderung des spanischen Rechts (L ey 40/1999 vom 05. November sobre Nombres y Apellidos y Orden de los mismos) können Eltern die Reihenfolge der Nachnamen ihrer Kinder frei bestimmen.
Bei der erwähnten Rechtsänderung geht es jedoch um viel mehr als um die Schaffung von Gleichberechtigung . Insbesondere das Baskenland und Katalonien als spanische Regionen mit einer eigenen Sprache haben durchgesetzt, daß die Schreibweise sowohl von Vor -, als auch von Nachnamen regionalen Usancen angepaßt werden dürfen. Hierzu richteten die Regionalregierung en eigene „Namenbüros“ (Gabinete de Onomastica) ein, bei denen die interessierten Bürger entsprechende Bescheinigungen erhalten, die nach Vorlage bei dem Standesamt dann eine Änderung aller Ausweisdokumente ermöglichen. So darf man also nicht überrascht sein, wenn ein bislang als „Pablo López“ bekannter Herrr sich nun plötzlich als „Pau Llopis“ vorstellt, so lautet sein Name nämlich bei ordnungsgemäßer „Katalanisierung“.
Man mag eine solche Entwicklung belächeln, aber ein Blick in die Vergangenheit erleichtert das Verständnis:
Am 18.05.1938, noch mitten im Bürgerkrieg, erließ das Justizministerium von General Franco einen Beschluß, aus dem nachfolgend, ohne weiteren Kommentar auszugsweise zitiert wird:
„ Die Eltern dürfen ihren Kindern keinerlei Vornamen geben, die zur Individualisierung ungeeignet sind, wie etwa „Freiheit“ oder „Demokratie“, noch dürfen sie ihnen die Namen von Personen geben, die an der russisch- jüdischen Revolution mitgewirkt haben.
Ebensowenig darf es zulässig sein, daß Vornamen mit einem reinen regionalen Bezug gewählt werden, da das Spanien von Franco keinerlei Aggressionen gegen die Einheit seiner Sprache tolerieren wird. Entsprechend dürfen nur Vornamen aus dem Katalog der Heiligen der katholischen Kirche gewählt werden.“