Artículo
Das elektronische Zwangsversteigerungsverfahren
Durch das Gesetz 19 /2015 de 13 de Julio de medidas de reforma administrativa en el ámbito de la Administración de Justicia y Registro Civil , in Kraft seit dem 15. Oktober 2015 wurde das Verfahren zur elektronischen Zwangsversteigerung (auch) von Immobilien in Spanien eingeführt. Hierzu wurde bei dem amtlichen Gesetzesblatt (Agencia Estatal Boletin Oficial del Estado) ein Portal für elektronische Zwangsversteigerungen (Portal Electrónico de Subastas) e ingeführt, über das das Verfahren gesteuert werden soll.
Das Ziel ist offensichtlich und wird auch in der Gesetzesbegründung (exposición de motivos) , die dem Gesetz vorangestellt wird, eindeutig benannt. Durch die Schaffung einer größeren Öffentlichkeit, Bereitstellung eines größeren Datensatzes für Bieter, höhere Publizität, Ermöglichung zur Teilnahme an Zwangsversteigerungen ohne persönliche Anwesenheit soll das derzeit nicht zufriedenstellenden Ergebnis von Zwangsversteigerungen (95 % erfolgen ohne ei n Gebot) verbessert werden.
Mit dem Gesetz erfolgt ein weiterer Schritt zur Implementierung elektronischer Medien. Bislang gab es nur das Portal der Justizverwaltung (Portal de la Administración de Justicia), in dem alle Zwangsversteigerungen online geste llt wurden. Allerdings wurden an diese Veröffentlichung keine weitergehende Folgerungen geknüpft, denn es bleibt dabei, verbindlich sind Ankündigungen von Zwangsversteigerungen nach wie vor nur, wenn sie im offiziellen Amtsblatt Boletín Oficial del Estado veröffentlicht werden.
Die Umsetzung des Gesetzes 19/2015 erfolgt dadurch, dass eine Vielzahl von Vorschriften der spanischen Zivilprozessordnung /Ley de Enjuiciamiento Civil; LEC) geändert bzw. angepasst werden:
1. Anders als nach der bisherigen Rechts lage können Bieter nun über das Portal auch aktiv an der Zwangsversteigerung teilnehmen. Hierzu sind allerdings vorab eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere müssen sich alle Bieter vorher anmelden und per elektronischer Unterschrift eine umfassende Identifizierung ermöglichen. Nähere Einzelheiten zur Anmeldung finden sich unter der Webseite https://subastas.boe.es/infoRegistro.php
2. Der neugefassten Artikel 645.1 LEC legt fest, dass n eben der Veröffentlichung im “Boletín Oficial del Estado” in der Papierfassung eine Aufnahme in die dort geführte Webseite wie auch in dem https://subastas.boe.es/infoRegistro.php . Portal de Subastas Electrónicas en la Agen cia Estatal del Boletín Oficial del Estado erfolg t. Entsprechend können unter der Webseite www.subastas.boe.es alle in Spanien laufenden Zwangsversteigerungen eingesehen werden.
3. Art. 648.5 LEC gewährt dem Gläubiger das Recht, dem Portal über das Vollstreckungsgericht ergänzende Informationen über das Objekt zur Verfügung zu stellen, die für mögliche Bieter von Interesse sein könnten. Hierzu gehören Wertgutachten sowie weitere offizielle Dokumentation, die direkt über das Gericht oder über Notare zur Verfügung gestellt werden könnten. Damit ist über das Portal eine weit umfassendere Information eines interessierten Bieters als bisher möglich, der zudem, von welchem Ort auch immer, auf umfassende Informationen über Zwangsversteigerungsverfahren zugreifen kann. Daneben gilt allerdings weiterhin das Recht eines Gläubigers, durch andere geeignete Maßnahmen dem Verfahren eine größere Publizität zu verschaffen.
4. Neben der elektronischen An meldung und der Möglichkeit einer Abgabe von Geboten über das Internet bleiben die Pflichten der Bieter allerdings unverändert; sie müssen ebenso wie bei der klassischen Versteigerung eine Bietersicherheit in Höhe von 5 % hinterlegen, Art 669.1 LEC.
5. 24 Stu nden nach Veröffentlichung der Zwangsversteigerung in dem Portal beginnt die elektronische Versteigerung. Es werden nun innerhalb einer Frist von 20 Kalendertagen Gebote entgegengenommen. Allerdings wird sich die Frist um jeweils 1 Stunde verlängern, nachdem das letzte Gebot eingegangen ist, dies bis zu einem Maximum von 24 Stunden. Sollte aus irgendwelchen Gründen (beispielsweise Insolvenz des Schuldners) das Verfahren für mehr als 15 Tage unterbrochen werden, sind alle Bieter- Sicherheiten zurückzuzahl en.
6. Mit der Einführung des elektronischen zur Versteigerungsverfahrens geht auch weiter die Verpflichtung der beteiligten Institutionen einher, hier insbesondere Vollstreckungsgericht und Grundbuchrichter, alle Mitteilungen in elektronischer Form zu vollzi ehen und auch gleichzeitig dem elektronischen Portal zur Verfügung zu stellen.
7. Neu ist auch, dass auch alle weiteren Gläubiger gemäß Art. 660.1 LEC eine E -Mail -Adresse zur Durchführung von Zustellungen angeben können. Dies ist entsprechend bereits bei der Bestellung der Hypothek zu berücksichtigen (Art. 682.2.2. LEC).
8. Nach Beendigung der Versteigerung wird seitens des elektronischen Portals eine entsprechende Mitteilung an den Rechtspfleger des zuständigen Gerichts gemacht, in der der Meistbietenden bekann t gegeben wird, aber auch alle weiteren Bieter.
9. Bieter können den Vorbehalt machen, dass ihr Angebot auch nach dem Zuschlag erhalten bleibt, für den Fall dass der Meistbietenden den von ihm gebotenen Betrag nicht fristgerecht in voller Höhe aufbringt.
Ke ine Frage, das ist eine wichtige Neuerung und man kann schon feststellen, dass das Interesse an Zwangsversteigerungen deutlich gestiegen ist. Das ist gut sowohl für den Gläubiger wie auch für den Schuldner, die letztlich beide von einer Vielzahl von Bieter n profitieren.