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Fristwahrende Zustellung in Spanien und Deutschland: Einschreiben/Rückschein vs. burofax

Juicios
1 Julio 2018

Ob in Spanien oder Deutschland: Wer einen Vertrag kündigt oder einem Gegner verbindlich Fristen setzen will, muss sicherstellen und ggf. nachweisen, dass seine Erklärung den Empfänger auch tatsächlich und nachweisbar erreicht hat. Schließlich soll vermieden werden, dass der Empfänger sich später darauf berufen kann, das Schreiben nicht erhalten zu. Doch welche Zugstellungsmöglichkeiten gibt es in den beiden Ländern und wie kann der Zugang am sichersten nachgewiesen werden?

In Deutschland gibt es folgende Möglichkeiten:

  • 1. Einschreiben mit Rückschein

Bei einem Einschreiben mit Rückschein wird der Brief per Post auf den Weg gebracht, wobei der Empfänger bei der Auslieferung einen Rückschein als Empfangsbestätigung unterschreibt und dieser dann von der Post an den Absender zurückgesandt wird. Der hat damit eine Bestätigung in der Hand, dass die Briefsendung angekommen ist.

Allgemein herrscht in Deutschland die Überzeugung vor, dass ein Einschreiben mit Rückschein eine sichere Zustellungsvariante ist und sogar die Post empfiehlt auf ihrer Homepage das Einschreiben mit Rückschein. Dieser Schein trügt leider: Falls der Empfänger nämlich nicht persönlich angetroffen wird, findet er lediglich im Briefkasten eine Benachrichtigung des Postboten, dass in der zuständigen Poststelle ein Einschreiben für ihn hinterlegt ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) gilt das aber noch nicht als verbindlicher Zugang, weil die Erklärung noch nicht in den sogenannten „Machtbereich“ des Adressaten gelangt ist und darüber hinaus auch niemand verpflichtet ist, ein Einschreiben bei der Post abzuholen. Wenn der Empfänger also nicht mitspielt verpufft die erhoffte Wirkung.

  • 2. Einwurfeinschreiben

Dabei wirft der Postbote das Schreiben in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers ein. Die Notwendigkeit einer Unterschrift des Empfängers besteht nicht, vielmehr dokumentiert der Postbote diesen Vorgang mit seiner Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg. Damit ist das fragliche Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt und die Zustellung gilt als erfolgt. Nach einer Entscheidung des BGH vom 27.09.2016 stellt die Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs einen (Anscheins-) Beweis dafür dar, dass das Einschreiben tatsächlich dem Empfänger zugestellt wurde. Damit ist das Einwurfeinschreiben folglich sicherer als das Einschreiben mit Rückschein (und ist zudem noch deutlich günstiger).

Sind damit alle Probleme gelöst? Keineswegs! Denn nun kann man argumentieren, dass mit all diesen Zustellungsverfahren noch lange nicht feststeht, welchen Inhalt das fragliche Schreiben hatte, der Briefumschlag könnte ja auch leer gewesen sein, absolut sicher ist das Verfahren also nicht. Um Risiken im Rahmen späterer Beweisführung soweit wie möglich zu vermeiden, sollte deshalb die Kuvertierung unter Zeugen erfolgen, die im Bestreitensfalle zum richtigen Inhalt des Briefumschlags vernommen werden können.

  • 3. Zustellung durch Gerichtsvollzieher

Eine noch sichere Methode gibt es nur für deutlich mehr Geld: Die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Dabei handelt es sich allerdings auch um die aufwendigste Methode, zudem ist ein großer Zeitvorlauf erforderlich.

Und in Spanien?

Und wie sieht es nun in Spanien aus, in einem Land, dem man gelegentlich gern unterstellt, die Bürger mit langwierigen und komplizierten Verfahren zu quälen? Diesmal nicht! Spanien hat eine relativ einfache Zustellungsmöglichkeit eingerichtet, mit der sowohl der Zugang des Schreibens als auch dessen Inhalt eindeutig bewiesen werden kann: das sogenannte „burofax“.

Aus dem Begriff „burofax“ kann man leider wenig ableiten, denn es geht hier weder um ein „Büro“ noch um ein „Fax“. Ein burofax stellt in Spanien die einzige „comunicación fehaciente“ also nachweisbare Zustellung dar. Nachweisbar ist bei einem burofax, wer es gesendet hat, wann und an wen es gesendet wurde und das Wichtigste: Eine offizielle Behörde (die spanische Post “Correos“) gewährleistet den Inhalt des Schreibens.

Funktional soll ein burofax das gleiche bewirken wie die beschriebenen deutschen Verfahren: um Fristen in Gang zu setzen bzw. diese zu unterbrechen, muss die Zustellung eines Schreibens sichergestellt werden (bzw. eine Kündigung).

Mit der Einführung des burofax wurden alle anderen Formen der Zustellung nebensächlich. Wer garantiert bei einer E-Mail, dass nicht das elfjährige Kind dieses gelesen und gelöscht, der Hund einen unter der Tür geschobenen Brief gefressen oder der Postbote an die falsche Adresse geliefert hat?

Das Verfahren ist eigentlich denkbar einfach: Wenn der Brief mit dem gewünschten Inhalt geschrieben und unterschrieben ist, geht man auf die Webseite der Postbehörde (Correos), nachstehend der link zu der englischsprachigen Seite.

http://www.correos.es/ss/Satellite/site/pagina-elegrama_cartas_documentos/sidioma=en_GB

Man meldet sich dort an und wird durch die weiteren Schritte geleitet. Wer keinen Zugang zum Internet hat, muss halt das nächstgelegene Postamt aufsuchen.

Correos wird dann diesen Brief an die Wohnadresse des Empfängers zustellen. Die Kosten belaufen sich auf 7,62 Euro zzgl. 0,94 € pro versendete Seite. Eine Empfangsbestätigung kostet 5,13 €. Die Versendung via Internet kostet 7,30 € pro Seite, eine Empfangsbestätigung plus beglaubigte Kopie kostet 25,96 € zusätzlich. Dieser Service kann mit Kreditkarte oder Paypal bezahlt werden.

Ein Vorteil ist die Schnelligkeit der Zustellung, die entweder am gleichen oder am folgenden Tage erfolgt. Es werden zwei Versuche der Zustellung unternommen. Sollte der Empfänger nicht im Hause sein, so wird ihm eine Nachricht hinterlegt und er kann das Schreiben bei dem zuständigen Postamt der Gemeinde abholen. Aber was passiert, wenn er, weil er evtl. das Unheil ahnt, keine Abholung vornimmt? Anders als die in dem Punkt durchaus großzügigen deutschen Gerichte, versteht ein spanisches Gericht da keinen Spaß: Ein solches Verhalten wird nämlich als bösgläubiger Akt (mala fe) verstanden. Sollte es in dieser Angelegenheit zu einem Gerichtsverfahren kommen, muss der Zustellungsverweigerer die Kosten selbst dann tragen, wenn er den Anspruch des Klägers sofort anerkennt (Art. 395 der spanischen Zivilprozessordnung (LEC).

Alles in allem handelt es sich also um eine recht einfache, wenn auch nicht gerade billige, Möglichkeit, ein Schreiben nachweisbar zuzustellen. Wer weiß: Vielleicht nimmt man sich Deutschland ein Beispiel daran, das würde auch dort funktionieren... 

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