Abogados en Mallorca

Artículo

Neues zur Vermögenssteuer 2022

Impuestos
23 Mayo 2022

Wenn man an die Vermögenssteuer denkt, fällt einem als Berater als allererstes ein, dass es sich ja eigentlich um ein vorläufiges Gesetz handeln sollte, dass – so jedenfalls der Eindruck, den der Gesetzgeber seit 2011 vermittelt – zwar jährlich verlängert, aber irgendwann einmal abgeschafft werden sollte.

Dass davon keine Rede sein kann, beweist eine neuerliche Kehrtwendung zu Lasten des Steuerzahlers, was die Bemessungsgrundlage angeht. Grds. gilt der höhere der folgenden Werte: Katasterwert, Kaufpreis oder ein Wert, den das Finanzamt im Rahmen anderer Steuerfestsetzungen festgelegt hat. Nur ganz nebenbei: seit Januar 2022 hat sich ein neuer Wert dazu gesellt, der Immobilien Referenzwert (valor de referencia del mercado inmobiliario), „neu“ ist etwas unscharf formuliert, denn richtigerweise ersetzt er den zuletzt genannten Wert.

In den meisten Fällen ist der Kaufpreis der höchste Wert, so dass es bisher allgemein Usus war, diesen zur Berechnung der Vermögenssteuer heranzuziehen.

Nun ergeben aber verbindliche Auskünfte (consultas vinculantes) ein ganz anderes Bild. Natürlich kann man das Interesse und sogar das Bedürfnis des Staates verstehen, die Steuereinnahmen zu erhöhen, und so wird es wohl zu folgendem Dialog in der Finanzbehörde gekommen sein:

„Wie könnten wir denn irgendwie die Vermögenssteuer erhöhen?“ fragt ein Finanzbeamter.

„Geht doch gar nicht“, sagt ein anderer Finanzbeamter, „keine Chance, wir haben ja schon den Kaufpreis als Bemessungsgrundlage, das ist doch sowieso der höchste Wert, wie willst Du den nach oben schieben?“

„Du denkst zu kurz, mein Lieber“ sagt der erste Finanzbeamte, „Neben dem Kaufpreis, den er an den Verkäufer bezahlt, muss der doch eine Menge Nebenkosten aufbringen, was ist denn damit?“

„Ja gut, meinetwegen“, sagt der andere Finanzbeamte, „aber das ändert doch am Ende nichts am Kaufpreis“.

„Naja, sagt der erste Finanzbeamte, „Wir müssen anders an die Sache herangehen. Vergiss doch mal den Kaufpreis, der an den Verkäufer bezahlt wird, wir sollten stattdessen besser vom „Anschaffungswert“ (valor de adquisición) gem. Art. 31.5 des

Einkommensteuergesetzes sprechen und dann reden wir über ganz andere Beträge, da kommt noch ne Menge dazu, denk mal allein an die Grunderwerbssteuer, Notar und sonstige Kosten.“

Der andere Steuerberater ist perplex:

„Ja wie soll das denn gehen, wir haben das doch jahrelang ganz anders gehandhabt! Sollen wir jetzt etwa eine Steuer auf eine Steuer erheben? Und z.B. die Grunderwerbsteuer mit einer weiteren Steuer belegen, nämlich der Vermögenssteuer? Und wie willst Du denn um Gottes willen begründen, dass eine gezahlte Steuer zum Vermögen gehört, das Geld ist doch endgültig weg (zum Glück bei uns), aber wir sollten doch nicht aus den Augen verlieren, dass wir VERMÖGEN besteuern sollen!“

Sagt der erste Finanzbeamte:“ Also jetzt komm mir doch bitte nicht mit Logik, warum denn eigentlich nicht, ich finde das ´ne gute Idee, wir switchen halt von dem reinen Immobilien-Kaufpreis auf die tatsächlichen Aufwendungen, die der Käufer insgesamt gehabt hat und danach richten wir die neue Bemessungsgrundlage aus.“

Da ist der andere Steuerprüfer überzeugt und sagt: „keine schlechte Idee, denn dadurch erhöhen wir die Bemessungsgrundlage um circa 11-12 %, denn das sind ja die Zusatzkosten, die so ein Steuerpflichtiger im Rahmen eines Erwerbs zusätzlich neben dem Kaufpreis aufbringen muss.“

Natürlich ist dieser Dialog völlig fiktiv, aber das Ergebnis trifft leider zu.

In Zukunft wird die Bemessungsgrundlage der Vermögenssteuer zusätzlich zu dem Nettokaufpreis um alle Nebenkosten erhöht, sei dies IVA, AJD, Grunderwerbssteuer ITP, Notar und Grundbuchkosten.

Letztlich ein toller Doppeleffekt: Wenn die Grunderwerbssteuer angehoben werden würde, erhöht sich automatisch auch die Vermögenssteuer. 

¿Quiere estar al día con nuestros artículos?

Suscríbase a nuestra página web y le informaremos cuando aparezca una nueva publicación
subir