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Ausweispflicht bei Flugreisen
Man hat sich in einem (fast) freien Europa schon daran gewöhnt. Bei Reisen innerhalb der sogenannten „Schengen -Staaten“ findet keinerlei Paß - oder Zollkontrolle statt. Wer also mit dem Auto von Spanien quer durch Europa bis nach Holland fährt, wird wohl selten nach seinem Reisepass oder Personalausweis gefragt werden. Bei Flugreisen ist das allerdings nicht so: dort gilt der Wegfall der Pass - und Zollkontrollen im Reiseverkehr nur in eingeschränktem Maße. Natürlich gilt auch hier die Passfreiheit nach dem Schengen -Abkommen, an dessen Stelle treten aber Sicherheitsinteressen. So ist es nachvollziehbar, dass Fluggesellschaften sich absolute Gewißheit darüber verschaffen wollen wer mit dem erworbenem Ticket oder Bordkarte unterwegs ist, ein legitimes Unterfangen insbesondere deshalb, weil heutzutage sowohl der Ticketkauf als auch der Ausdruck der Bordkarte im Internet anonym an irgendeinem beliebigen PC erfolgen kann.
Nun könnte man meinen, dass dieser Nachweis ja nicht unbedingt nur durch einen Pass oder Personalausweis geführt werden kann, sondern durch einen beliebiges anderes offizielles Dokument, das den Namen und ein Foto des Inhabers ausweist. So hatte ein Reisender vor einiger Zeit den naheliegenden Gedanken, dass doch seine „Tarjeta de Residencia“ völlig zum Nachweis seiner Person für eine Flugreise von Valencia nach Porto gelten müßte. Allerdings hatte er sich da geirrt, denn die Fluggesellschaft verweigerte ihm unter Verweis auf deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) die Mitreise mit der Behauptung, als Ausweis könne nur der Personalausweis (D.N.I.) oder ein Reisepass akzeptiert werden.
Der zurückgelassene Urlauber klagte sich durch die Instanzen, mit dem Antrag, die entsprechende Regelung der AGB für ungültig zu erklären, wobei zuletzt ein Urteil des Oberlandesgerichtes (Audiencia Provincial) von Valencia erging, das der Fluggesellschaft Recht gab. Demnach sei die Regelung in den AGB nicht etwa eine einseitige überzogene Maßnahme der Fluggesellschaft, sondern erfolge vielmehr in Befolgung von entsprechenden gesetzlichen Regelungen, und die habe man nun einmal zu befolgen, wobei Unkenntnis nicht vor Strafe schützt. Damit kann eine Fluggesellschaft darauf bestehen, dass der Ausweis der Person nur durch Personalausweis oder Reisepass erfolgen kann und nicht etwa durch andere beliebige Dokumente, die der Reisende eher zufällig zur Hand hat.
Der großzügige Verzicht europäischer Staaten, an den Staatsgrenzen auf Ausweiskontrollen zu verzichten wird also durch immer stärker wachsende Sicherheitsinteressen ersetzt. Man sollte also sein Ausweisdokument immer dabei haben, erst recht bei Flugreisen, sicherheitshalber.