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Auto mit deutschem Kennzeichen in Spanien?
Wenn es überhaupt ein herausragendes, immer wieder (und auch sehr kontrovers!) diskutiertes Thema unter Deutschen auf Mallorca gibt, ist es die Frage, wann, wie lange und ob überhaupt ich als Ferienhausbesitzer in Spanien ein Auto mit deutschem Kennzeichen fahren darf.
Der Grund für diese immer wieder aufflammende Diskussion und auch Unsicherheit liegt darin, dass der Gesetzgeber a) zwar klare gesetzliche Regelungen aufgestellt hat, die b) aber allseits ignoriert werden, wobei c) die Polizei zudem eine Einhaltung nicht konsequent überwacht d) folglich jeder Einzelne in Unkenntnis der Rechtslage seine persönlichen Schlüsse daraus zieht.
Ich denke, damit habe ich genügend Gründe aufgezählt, weshalb es sich lohnt, dieser Frage einmal nach rein rechtlichen Kriterien nachzugehen.
Fangen wir mit den Residenten an:
In Spanien ansässige Personen (Residente) und Gesellschaften dürfen keine Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen benutzen. Für diesen Personenkreis sind also spanische Kennzeichen absolute Pflicht. Das ergibt sich aus Art. 68 Real Decreto Legislativo 6/2015, de 30 de octubre Ley sobre Tráfico, Circulación de Vehículos a Motor y Seguridad Vial.
Das bedeutet, dass auch Deutsche, die hier in Spanien die „residencia“ haben (oder aber aufgrund ihrer Lebensumstände haben sollten), kein Fahrzeug mit deutschen Kennzeichen steuern dürfen. Dies erklärt, warum Polizeikontrollen vor allem vor den ausländischen Schulen stattfinden, denn wer dort sein Kind mit einem Auto mit ausländischen Kennzeichen abholt, tappt quasi von allein in eine Falle, denn der wird ja kaum behaupten können, er sei nur zum Urlaub in Spanien.
Und die Nicht Residenten?
Wer in Spanien ein Haus oder eine Wohnung erwirbt braucht in aller Regel auch ein Auto. Da liegt es doch nahe, ein Auto einfach aus Deutschland mitzubringen. Allein in Mallorca gibt es sicherlich Hunderte von Hausbesitzern, die das genauso handhaben und vielleicht schon seit Jahren mit deutschem Kennzeichen herumfahren. Und wer darauf hinweist, dass es doch sinnvoll sein könnte, das Auto auf spanische Kennzeichen umzumelden, erhält die verwunderte Antwort: „Wieso denn, klappt doch, siehst Du ja“. In der Tat gibt es nur wenige Kontrollen.
Wenn man also nicht den sicher gut gemeinten Ratschlägen im Golfclub oder bei einer Flasche Wein mit Freunden folgen will und statt dessen mal in das Gesetz schaut („Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“ sagte immer mein Repetitor) ergibt sich folgendes: Laut Richtlinie des Rates der EU vom 28. März 1983 gewähren: „ die Mitgliedstaaten bei der vorübergehenden Einfuhr von Straßen-Kraftfahrzeugen - ......aus einem Mitgliedstaat eine Befreiung von Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen .....je Zwölfmonatszeitraum für höchstens sechs Monate mit oder ohne Unterbrechung unter folgenden Bedingungen: a) Die Privatperson, die diese Gegenstände einführt, muss aa) ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, bb) diese Verkehrsmittel zur privaten Nutzung gebrauchen.“
Klarer geht es wirklich nicht! Damit steht fest, dass ein Deutscher, der ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen in der Garage seines Ferienhauses in Spanien geparkt hat, dieses höchstens 6 Monate lang problemlos nutzen darf.
Selbst in dieser Zeitspanne empfiehlt es sich, unbedingt eine Bescheinigung des deutschen Finanzamtes im Auto dabeizuhaben, aus der hervorgeht, dass der Betreffende in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig gemeldet ist. Die stellt jedes deutsche Finanzamt gern, sogar deutsch/spanisch aus.
Also, auch wenn es der ein oder andere ungern hört, nach sechs Monate beginnt die Verpflichtung zur Ummeldung des Autos. Man mag darüber denken wie man will, aber es entspricht einer gewissen Logik, dass man für ein Fahrzeug auch dort Steuern zahlen sollte, wo es tatsächlich auch benutzt wird. Ich sage das nicht nur als Anwalt, das ist auch meine persönliche Anregung, völlig unabhängig davon, ob man rein praktisch damit durchkommt.
Wer meinem Vorschlag nachkommen möchte, für den habe ich noch einen weiteren Rat: Beauftragen Sie auf keinen Fall eine Anwaltskanzlei, die ist viel zu teuer. Fragen Sie besser mal bei verschiedenen Gestorías nach.
Hier eine kurze Darstellung der wesentlichen Schritte:
Persönliche Voraussetzung ist natürlich, dass Sie sowohl über eine spanische Steuernummer NIE sowie über einen Miet- oder Kaufvertag (escritura) über eine spanische Immobilie verfügen.
Bitte unbedingt sicherstellen, dass das Kfz mit den deutschen Kennzeichen schon auf die Person zugelassen ist, die auch Halter des zukünftigen spanischen Kfz. sein soll, weil ansonsten ja eine Übertragung stattfinden muss, die in Spanien (wie immer bei einem Kfz -Verkauf zwischen Privatleuten) Übertragungssteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales; ITP) auslöst:
4% ITP auf den gesetzlichen Zeitwert (= Neupreis minus Entwertung; bis 1 Jahr 100%, mehr als 3 Jahre 56 %, mehr als 5 Jahre 39 %, mehr als 8 Jahre 24 %.)
Als Neufahrzeug gilt jedes Auto, das weniger als 6 Monate alt ist oder weniger als 6.000 km auf dem Tacho hat.
Zu dem Fahrzeug werden folgende Unterlagen benötigt:
- COC Certificado de Conformidad (EU- Übereinstimmungsbescheinigung)
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II
EMPFEHLUNG: Am besten alle Unterlagen des Fahrzeugs VOR Ausfuhr aus Deutschland der Gestoría vorlegen, damit von dort die Vollständigkeit bestätigt werden und eine Probeberechnung aller Kosten vorgenommen werden kann.
Wesentlicher Kostenblock (weitere kleiner Nebenkosten blieben hier ausser Betracht) im Rahmen der Ummeldung nach Spanien ist die Zulassungssteuer (Impuesto de matriculacion), die auf dem Formular (modelo) 576 bezahlt werden muss: https://www.agenciatributaria.gob.es/AEAT.sede/procedimientoini/G502.shtml
Dabei ist die Bemessungsgrundlage der Kaufpreis (ohne USt) oder bei gebrauchten gem. nachstehender Liste: https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2018-17664
Der darauf anzuwendende Steuersatz ist abhängig vom Co2 Ausstoß:
0% = bis 120 g/km und Elektrofahrzeuge: Smart, VW Polo,
4,75% = 120 g/km bis 160 g/km: VW Golf, Audi A3, Mercedes A-Klasse
9,75% =160 g/km bis 200 g/km: Mercedes GLK, Porsche Macan
16% = über 200 g/km: BMW X3, Land Rover, Porsche Cayenne
Keine Zulassungssteuer ist zu bezahlen, wenn Sie bei der Ummeldung Ihres Fahrzeuges den Nachweis erbringen, dass Sie vorher mindestens 12 Monate ununterbrochen in Deutschland gemeldet waren und das Fahrzeug seit mindestens 6 Monaten in Ihrem Besitz war. Frist: ein Monat ab Umzug.
Bislang musste man das Auto auch dem spanischen TÜV (ITV) vorstellen, selbst dann, wenn das Fahrzeug noch eine gültige TÜV-Plakette aus Deutschland hatte. Seit Mai 2019 ist dies nicht mehr erforderlich.
Natürlich braucht man in Spanien auch eine Kfz- Versicherung(Zahlungsbeleg im Auto mitführen) und muss jährlich eine Kfz Steuer (Impuesto municipal) bezahlen, die von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist.
Für diejenigen, die weiterhin in Spanien mit einem deutschen Kennzeichen herumfahren wollen, gibt es immerhin einen kleinen Trost: Das Gesetz regelt nämlich auch, wie sich die Verkehrspolizei zu verhalten hat, wenn ein Verstoß gegen die Pflicht zur Ummeldung festgestellt werden sollte. Diese soll dem Fahrzeughalter eine Frist von 5 Tagen gewähren, in der er entweder die Zahlung der Zulassungssteuer oder eine entsprechende Bürgschaft nachweisen muss. Erst wenn das nicht erfolgt wird das Fahrzeug stillgelegt, bis die obigen Nachweise vorliegen.