Rechtsanwälte in Mallorca

Beiträge

Beleihungsfähigkeit von Konzessionsrechten

Beitrag
8 April 2016

Das spanische Recht kennt zwar ausschließlich die streng akkzessorische Hypothek, wobei allerdings das sachliche Anwendungsgebiet des Hypothekenrechts nicht auf Immobilien bzw. Erbbaurechte (derechos de superficie) beschränkt ist. Auch die sogenannten Verwaltungskonzessionen (concesiones administrativas) gehören zu der Gruppe der mit einer Hypothek belastbaren Rechte. Nachstehend sollen Rechtsnatur, Eintragungsfähigkeit im Grundbuch und die Möglichkeit der Belastung mit einer Hypothek dargestellt werden:

1. Begriff:

Es gibt im spanischen Recht keine Legaldefinition für die Verwaltungskonzession. Gemäß Roca- Sastre: (“Derecho hipotecario”, Band III, Seite 461 ff.) ist der Begriff der Konzession weit auszulegen und umfasst alle in ausschließlicher und dauerhafter Weise erteilten Nutzungs -, Gebrauchs - und Betriebsrechte von öffentlichen Sachen, Vermögen oder Immobilienrechten. Roca -Sastre definiert die Konzession entsprechend als “öffentliches dingliches Recht”, wobei sich der Begriff “öffentlich” sich allerdings auf die Person des Eigentümers beziehen dürfte. Typischerweise werden Konzessionen für Schürf - und Mienenrechte erteilt, für die Nutzung von Wasser beispielsweise für Wasserkraftwerke, wie auch Schienenrechte zum Betrieb von Eisenbahnen.

Daneben ist auch eine “Konzession für öffentliche Bauten” (concesion de obras públicas) möglich. Diese Form der Konzession wird in der Weise definiert, daß die öffentliche Verwaltung einem Privatunternehmen das Recht erteilt, ein bereits errichtetes oder von dem Konzessionsnehmer noch zu errichtendes Gebäude zu betreiben (Roca -Sastre, Band III, Seite 465). Gemäß Artikel 334, 10 des Spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civi l, C.C.) gelten derartige Konzessionen als Immobilien (bienes inmuebles).

Eine rechtlich -funktionale Abgrenzung zum Erbbaurecht des spanischen Rechts (derecho de superficie) ist im Falle einer “Konzession für öffentliche Bauten” kaum erkennbar. Zweifellos fällt auf den ersten Blick ins Auge, daß das Erbbaurecht dem Rechtsinhaber ein “Eigentum” an den von ihm errichteten Aufbauten gewährt, dessen Bewertung angesichts einer zeitlichen Beschränkung allerdings sehr relativ ist. Was soll denn dieses zeitlich beschränkte “Eigentum” an den Aufbauten von dem dinglichen Nutzungsrecht an Grund und Boden (Konzession) unterscheiden? Auch der Inhaber eines Erbbaurrechtes “derecho de superficie” kann sich im übrigen nicht auf eine ausführliche gesetzliche Grundlage berufen: ebenso wie bei der Konzession werden seine Rechte und Pflichten in einem zweiseitigen Vertrag geregelt, dessen Inhalt schon deswegen kaum unterschiedlich sein wird, weil der Grundstückseigentümer in beiden Fällen das gleiche wirtschaftliche Ziel verfolgt: Bau und Finanzierung von Bauten auf öffentlichem Grund und Boden soll von privater Hand übernommen werden, wobei als Gegenleistung eine (zeitliche beschränkte) Nutzung eingeräumt wird verbunden mit einer Gebühr, die im Einzelfall allerdings auch entfallen kann. Auch der Verweis auf das absolute und unanfechtbare Recht des Eigentümers führt nicht weiter; Konzessionsgeber ist immer der Staat oder seine Institutionen, so daß schwerwiegende Rechtsnachteile zu Lasten des Konzessionsnehmers kaum vorstellbar erscheinen. In beiden Fällen wird der Rechtsinhaber Bau - und Erhaltungspflichten zu erfüllen haben, in beiden Fällen ist ein Verfall des Rechts im Falle einer Nichterfüllung vorstellbar. Weiter fallen in beiden Fällen die errichteten Aufbauten am Ende der Vertragslaufzeit entschädigungslos an den Eigentümer.

2. Eintragung im Grundbuch:

Eine Verwaltungskonzession kann im Grundbuch eingetragen werden. Die Artikel 107, 154 L.H. sowie die Artikel 31, 44 und 60 der Durchführungsverordnung zum Hypothekengeset z (Reglamento Hipotecario, R.H.) regeln die Eintragungen von Konzessionen im spanischen Grundbuch. Gemäß Artikel 31 R.H. können Konzessionen im Grundbuch eingetragen werden “...... soweit sie sich auf Immobilien oder dingliche Rechte beziehen”.

Aus dem Vorgesagten folgt, daß die Konzession sich als selbständige Grundbucheinheit (finca registral) darstellt (bzw. darstellen kann). Eine originäre (Erst- ) Eintragung einer Konzession ist vor allem in den Fällen denkbar, in denen es sich um eine Nutzungskonzession für Schienenrechte für Eisenbahnen oder Konzession zur Ausbeutung von Bodenschätzen handelt. Im Falle von Immobilien besteht oft bereits eine Voreintragung zugunsten einer Stadt oder Gemeinde. Die Eintragung im Grundbuch ist allerdings keineswegs zwingend, da der Herrschaftsanspruch des Staates als derart konsolidiertes Recht betrachtet wird, das der Publizität eines Grundbuches nicht bedarf.

Da das spanische Grundbuch nicht in verschiedene Abteikungen unterteilt ist, sondern vielmehr das Prinzip der fortlaufenden Eintragung (tracto sucesivo) gilt, stellt sich die Eintragungsabfolge so dar, daß (beispielsweise als Ziffer 1) im Grundbuch zunächst das Eigentum der öffentlichen Hand eingetragen ist, daran anschließend als Ziffer 2 die Konzessionserteilung an den Konzessionsnehmer unter weitgehend wörtlicher Wiedergabe der Konzessionbedingungen und sodann (als Ziffer 3) gegebenenfalls eine Hypothekenbestellung. Entsprechend belastet die Hypothek nicht etwa das Eigentum, sondern die Rechte aus der Konzession.

3. Belastung mit einer Hypothek:

Rechtsgrundlage im spanischen Recht ist hierfür das spanische Hypothekengesetz (Ley Hipotecaria, L.H.). Artikel 107 Ziffer 6 L.H. bestimmt, daß auch Verwaltungskonzessionen mit einer Hypothek belastet werden können. Hieraus folgt weiter, daß für die Art und Weise der Bestellung der Hypothek, deren Eintragung im Grundbuch sowie deren Vollstreckung die allgemeinen Regelungen über Hypotheken zu gelten haben, auf die hier verwiesen wird. Naturgemäß können die Rechte des Hypothekengläubigers bzw. eines Ersteigerers nicht weiter gehen als die des Konzessionsnehmers, so daß der Eintritt in die Reche (und Pflichten) des Konzessionsnehmers sich als die maximal erreichbare Rechtsposition darstellt.

Zwischenergebnis:

Damit kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, daß eine Verwaltungskonzession in der Form der “Konzession für öffentliche Bauten” im spanischen Recht als Immobilie betrachtet wird, die mit einer Hypothek belastet werden kann, für die die allgemeinen Regeln der Immobiliarhypothek gelten.

4. Sonderprobleme bei der Beleihung einer Konzession:

a) Im Unterschied zu einer Hypothek auf das Volleigentum ist zunächst die zeitliche Beschränkung (meistens 50 Jahre) sowie die Pflicht zur Zahlung einer Konzessionsgebühr zu berücksichtigen. Beide Risiken sind aus der Sicht des Hypothekengläubigers im Rahmen einer wirtschaftlichen Prüfung zu berücksichtigen und werden sich in der Regel auf die Laufzeit des Hypothekendarlehens (im Verhältnis zur Laufzeit der Konzession) bzw . auf den Beleihungsauslauf auswirken.

b) Dennoch ist nicht zu übersehen, daß im Hinblick auf eine Konzession darüberhinaus einzelvertraglichen Sonderregelungen zu beachten sind. Dies ergibt sich daraus, daß die Konzession grundsätzlich in der Form eines zweiseitigen notariellen Vertrages zwischen Konzessionsgeber und dem Konzessionsnehmer gestaltet ist, der praktisch wörtlich in das Grundbuch übernommen wird.

Demnach können sich Risiken aus Leistungsstörungen aus den konkreten Regelungen des Konzessionsvertrages ergeben, die zu einer vorzeitigen Auflösung des Konzessionsvertrages führen und damit die Rechte des Hypothekengläubigers beeinträchtigen können. Dabei sollen hier die allgemeinen schuldrechtlichen Vereinbarungen außer Betracht bleiben, wie beispielsweise Konzessionsgebühr und deren Berechnung sowie die weitgehenden Informations - und Kontrollpflichten des Konzessionsgebers.

Grundsätzlich gilt für den Fall des Zeitablaufes der Konzession, daß die durch die Konzession erteilten Nutzungsrechte beendet sind und unbeschränktes Volleigentum zugunsten des Konzessionsgebers (auch im Hinblick auf die errichteten Aufbauten) entsteht. Ersatzansprüche für diesen Fall bestehen nicht. Etwas anderes gilt, wenn die Konzession vorzeitig beendet wird. Für diese Fälle wird in der Regel eine Entschädigung vereinbart, deren Höhe von der verbleibenden Restlaufzeit der Konzession abhängig ist.

Im Hinblick auf die fälligen Entschädigungszahlungen ist Art. 175,3 R.H. zu beachten. Diese Vorschrift regelt das Verfahren zur grundbuchrechtlichen Löschung der Konzession, wobei in diesen Fällen zwingend der Nachweis gefordert wird, daß “... die dem Konzessionsgeber gegebenenfalls zustehenden Entschädigungszahlungen ordnungsgemäß hinterlegt sind zum Zwecke der Zahlung möglicher Hypothekendarlehen. Insoweit ist auch auf Artikel 110, 2 L.H. zu verweisen, wonach der Haftungsumfang der Hypothek grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche umfasst.

Allerdings sehen Konzessionsvereinbarung grds. vor, daß eine Rückgabe der Konzession auch aufgrund zweiseitiger Vereinbarungen möglich ist. Für diesen Fall wird in der Regel im Text der Vereinbarung selbst keine Entschädigung vorgesehen. Hier besteht also für den Fall einer Hypothekenfinanzierung ein Regelungsbedarf, der in der Weise gelöst werden könnte, daß der Konzessionsgeber auch in diesem Fall die im Vertrag geregelte Entschädigung zahlt bzw. seine Zustimmung zur Beendigung der Konzession von einer entsprechenden Erklärung des Hypothekengläubigers abhängig macht.

Im Falle des Konkurses des Konzessionsnehmers gewährt die Hypothek ein Vorzugsrecht in der Weise, daß eine Vollstreckung der Hypothek (= Verwertung der Konzession) außerhalb des Konkursverfahrens und unabhängig von Rechten anderer Konkursgläubiger durchgeführt werden kann.

Wir senden Ihnen gerne unsere aktuellen Beiträge.

subir