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Geld zurück vom Staat? Gute Chancen bei der Erbschaftssteuer und bei der Wertzuwachssteuer (plusvalía)
Wer hat nicht schon immer davon geträumt, Geld vom Staat zurückfordern zu können? Derzeit gibt es in Spanien gleich zwei Bereiche, in denen man durchaus mit einigem Optimismus die Erstattung von zuviel gezahlten Steuern geltend machen kann.
Erbschaftssteuer: Bis Ende 2014 galten in Spanien für Residente und Nicht-Residente völlig unterschiedliche Erbschaftssteuersätze. Diese Ungleichbehandlung hat der EuGH durchUrteil vom 3. September 2014 eine Ende gemacht und den spanischen Gesetzgeber aufgefordert, die entsprechenden Steuergesetze, die Nicht-Residente dramatisch benachteiligten, zu ändern. Dies wurde umgesetzt durch das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Ley sobre el Impuesto de Sucesiones y Donaciones) 26/2014, vom 27. November, das mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Kraft trat und das für eine völlige Gleichstellung sorgte. Schön und erfreulich für alle Fälle ab 2015, aber ebenso ärgerlich für diejenigen, die in den Jahren davor eine aus heutiger Sicht überzogene Erbschaftssteuer bezahlt hatten. Ärgerlich, aber nicht aussichtslos, denn es gibt und gab handfeste Argumente, eine Erstattung zu fordern, denn wenn der EuGH in 2014 feststellt, dass die bis dahin geltenden spanische Gesetzesregelung rechtswidrig war, dann war sie es doch vorher auch schon. Diesem nachvollziehbaren Argument hat sich das spanische Finanzamt nicht verschlossen, ist einsichtig, hat die Altfälle auf Basis der neuen Steuerregelung neu berechnet und zahlt korrekt und fair incl. Zinsen zurück. Hier tickt allerdings die “Verjährungsuhr”. In Spanien beträgt die steuerliche Verjährungsfrist nur vier Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaftssteuererklärung spätestens abzugeben gewesen wäre. Wer also nach 2013 Erbschaftssteuer aufgrund der alten Regelung gezahlt hat, hat (noch) gute Chancen eine (Teil-) Rückzahlung durchsetzen zu können. Da geht es oft um viel Geld.
Wertzuwachssteuer (plusvalía): Hier hat das spanische Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional; TC) durch sein Urteil vom 11. Mai 2017 einen grundsätzlichen Rückforderungsanspruch festgelegt und zwar für die Fälle, in denen ein Immobilienverkauf erfolgte, ohne dass ein tatsächlicher Zugewinn erzielt wurde. In diesen Fällen könnten die Gemeinden keine plusvalía fordern, was aber routinemässig erfolgt, da die Gemeinden eigenen Berechnungsparameter haben und sich nicht nach dem Vergleich Einkaufs/Verkaufspreis richten. In der Tat hat dieses Urteil große Unruhe ausgelöst und allenthalben entsteht der von vielen Beratern geförderte Eindruck, man könne einfach Geld zurückfordern. Dem ist leider nicht (ganz) so.
Grundsätzlich sind zwei Vorbedingungen zu erfüllen: zum einen der Nachweis, dass zwischen dem seinerzeitigen Erwerb und späteren Verkauf kein Wertzuwachs erzielt wurde und zum anderen, dass noch keine Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung tritt ein vier Jahre nach Abschluss des Verkaufsvorgangs +30 Tage, weil in dieser Frist grundsätzlich die Wertzuwachssteuer bezahlt werden muss. Letzteres ist leicht zu errechnen.
Problematisch ist natürlich die erste Bedingung und zwar ganz einfach, weil die Beweispflicht beim Steuerpflichtigen liegt. Hier aber liegen die wirklichen Probleme. Die einfache Vorlage der Einkaufs-und Verkaufsescritura zum Nachweis eines Verkaufs mit Verlust wird nicht ausreichen, denn da liegt das Gegenargument auf der Hand: der Steuerpflichtige hat halt zu teuer eingekauft und schließlich zu billig verkauft, mit dem zusätzlichen Problem, dass die Wertzuwachssteuer ja nur den Wertzuwachs an Grund und Boden besteuert, so das die Gemeinden leicht argumentieren können, dass die Aufbauten während der Haltezeit völlig marode wurden, während der Bodenwert stark angestiegen sei.
Schließlich hat das Verfassungsgericht eine Rückzahlungsverpflichtung nur für die Fälle entschieden, in denen gar kein Wertzuwachs erzielt wurde, nicht aber diejenigen Fälle, in dem der Wertzuwachs geringer ist, als von der Gemeinde angenommen.
Man sollte einen Rückforderungsantrag also nur dann stellen, wenn die absolute Überzeugung besteht, dass ein Wertverlust an Grund und Boden nicht nur entstanden sondern auch durch Gutachten nachweisbar ist.