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Gesetz über Geldwäsche in Spanien (Ley 10/2010)

Banken und Finanzierung
28 September 2020

„Geldwäsche“, ein Begriff, den man früher nur aus Gangsterfilmen kannte, ist nicht nur längst im allgemeinen Sprachgebrauch angekommen, sondern trifft uns (fast) alle. Es gibt kaum einen Beruf, der sich nicht mit diesem Thema und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften beschäftigen müsste. „beschäftigen“ klingt in diesem Fall allerdings sehr verharmlosend, denn es reicht kaum aus, den Begriff passiv zu kennen, sondern es gibt vielmehr eine Vielzahl von aktiven Maßnahmen, die pflichtgemäß ergriffen werden müssen.

Was Spanien angeht, sind diese Pflichten in einem Gesetz aus 2010 niedergelegt, das, vom Titel her, noch ganz harmlos klingt: “zur Vermeidung der Geldwäsche und zur Finanzierung des Terrorismus (de prevención del blanqueo de capitales y de la financiación del terrorismo). Dieser Titel zeigt aber auch, was eigentlich die ursprüngliche Intention war, die in der früheren Gesetzgebung (Ley 19/1993, de 28 de diciembre) definiert war.

Seinerzeit mussten die Gelder aus einer Straftat stammen, die mit Haft von mindestens drei Jahren belegt war. Damit konnte jeder umgehen, nachvollziehbar war das sowieso.

DEFINITION: Das Gesetz 10/2010 (Ley 10/2010 de 28 de abril, de prevencion del blanqueo de capitales y de la financiacion del terrorismo) hingegen definiert die Geldwäsche als jenen Vorgang, mit dem nicht rechtmäßig erworbene oder gehaltene Gelder in den Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Aber was ist das überhaupt „nicht rechtmäßig erworben“? Hier zeigt sich der Unterschied zur früheren Gesetzgebung: Nun aber reicht eine beliebige Straftat aus, nicht einmal ein Urteil muss ergangen sein. Damit gelten beispielsweise schon nicht gezahlte Steuern als „nicht rechtmäßig erworbene Gelder“. Dieses Gesetz bringt eine weitere (negative) Neuerung: die Denunziation, eigentlich als extrem negativer Charakterzug definiert, also die heimliche Weiterleitung möglicherweise vertrauliche Informationen, wird zur Pflicht.

BETROFFENE: Konkret verpflichtet durch das Gesetz sind ganz unterschiedliche Berufszweige: Rechtsanwälte, Notare, Banker, Immobilienmakler bis hin zum Autohändler oder Juwelier.

VERPFLICHTUNGEN:

Die Verpflichtungen der Betroffenen sind vielfältig:

Identifizierung des Kunden und/oder Ermittlung des tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten einer Transaktion. Passkopie und Aufnahme aller persönlichen Daten sind selbstverständlich. Weiter muss man Absicht und Ziel der geplanten Transaktion verifizieren. Diese Verpflichtung besteht fortlaufend weiter, so dass auch spätere Geschäftsvorgänge überwacht und kontrolliert werden müssen. Falls der Kunde sich weigert oder sollten Zweifel auftauchen, muss die Geschäftsbeziehung beendet und Mitteilung gemacht werden.

Eintragung in ein Register (SEPBLAC-Register). Dort ist auch der Name der Person anzugeben, die in dem Unternehmen für Fragen der Geldwäsche zuständig ist. Darüber hinaus müssen interne Arbeitsanweisungen geschaffen werden, welche Art der Überprüfung und Kontrollen bei den Kunden durchgeführt wurde, um die Einhaltung des Geldwäsche-Gesetzes sicherzustellen.

Ständige Schulung der Mitarbeiter. Auch hierzu muss es interne Arbeitsanweisungen geben, auf deren Einhaltung zu achten ist.

Insgesamt ist alles zu melden und weiterzuleiten, was auch nur im Ansatz Anlass zu Zweifeln geben könnte.

ZUSTÄNDIGKEIT: Hierzu wurde die Behörde SEPBLAC geschaffen, (Abkürzung für „ Servicio Ejecutivo de la Comisión de Prevención del Blanqueo de Capitales e Infracciones Monetarias”).Sie hat die Aufgabe vorzusorgen und zu verhindern, „dass das Finanzsystem von Unternehmen oder Einzelpersonen zur Geldwäsche missbraucht wird“. Hierzu gehören auch Ermittlungsmaßnahmen. In dieser Behörde werden die Register geführt, dort sind auch alle im Rahmen des Gesetzes vorgesehenen Mitteilung über gewonnenen Erkenntnissen zu machen.

Aber wie wirkt sich das alles in Spanien rein praktisch aus?

Natürlich ist man schon daran gewöhnt, dass man bei allen Behörden Rechtsanwälten und Notaren eine Kopie seines Ausweises hinterlegen muss. Aber, um mal gleich bei dem Notar zu bleiben, bei Kaufverträgen müssen genaue Angaben zu der Zahlungsweise gemacht werden, d.h. Ausgangskonto der Zahlung und dessen Inhaber sowie Eingangskonto und dessen Inhaber, Überweisungsbelege müssen beigefügt werden.

Bei Gesellschaften hat der Notar eine Urkunde über den wahren wirtschaftlichen Berechtigten zu protokollieren. Bei Banken wirkt sich das Gesetz dadurch aus, dass keine Konten mehr von Gesellschaften geführt werden, bei denen nicht exakt deren Aktionärsstruktur bis zu dem Pass derjenigen natürlichen Personen, die Gesellschafter sind nachgewiesen wird.

Auch die Verwendung von Bargeld im geschäftlichen Verkehr ist beschränkt. Seit 2012 dürfen nicht mehr als 2.500 € in einer geschäftlichen Transaktion eingesetzt werden. Dieser Betrag sollte ab 1. Januar 2017 auf 1.000 € herabgesetzt werden, aber das ist bis heute noch nicht umgesetzt worden. In Frankreich sind es bereits seit 2015 genau diese 1000 €. Für Nicht Residente übrigens, die nicht in eine geschäftliche Transaktion handeln, sondern rein privat, beläuft sich diese Beschränkung auf 15.000 €. Für Residente gibt es (noch) kein Limit.

Man kann also nur erneut davor warnen, bei Immobilientransaktionen so nebenbei, sei es Inventar oder Kaufpreis in bar zu bezahlen, um angeblich Steuern zu sparen, das ist, völliger Unsinn sowieso, aber auch riskant.

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