Beiträge
Scheidung durch Notar in Spanien
Ende Juli 2015 ist in Spanien ein neues Gesetz zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft getreten das Gesetz 15/2015 (Ley 15/2015, de 2 de julio, de la Jurisdicción Voluntaria) wird die Möglichkeit eröffnet, dass auch vor einem Notar geheiratet werden kann, was nun nicht wirklich spektakulär ist, sehr wohl aber der Umstand, dass nun auch vor einem Notar die Scheidung ausgesprochen werden kann. Letzteres lag bislang in der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung reicht es zur Scheidung aus, wenn das Ehepaar in Begleitung eines Anwalts vor Notar einen Scheidungsvertrag protokolliert. Allerdings müssen hierzu verschiedenen Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss sich um eine einvernehmliche Scheidung handeln;
- Es darf keine minderjährigen Kinder aus der Ehe geben. Gleiches gilt, wenn die Ehefrau bei der Scheidung schwanger ist.
- Es müssen mindestens drei Monate seit der Heirat vergangen sein.
Schon bisher war es so, dass scheidungswillige Ehepaare vor dem Gang zum Gericht vor einem Notar eine so genannte Scheidungsfolgenvereinbarung protokolliert haben, in der sämtliche Rechtsfolgen der Ehe geregelt wurden, also insbesondere Ausgleich des Zugewinns, sofern eine Zugewinngeme inschaft vereinbart war oder Ehegattenunterhalt. Das spanische Recht räumt nun den Ehepartnern die Möglichkeit ein, diese auch in Spanien übliche Urkunde (capitulaciones matrimoniales) mit einer entscheidend wichtigen weiteren Klausel zu versehen, in der beide Parteien den Willen zur Scheidung bekräftigen.
Neben dieser eindeutigen Willenserklärung ist erforderlich, dass weiter mindestens die folgende Eckdaten protokolliert werden.
- Ehegattenunterhalt, soweit vereinbart. Die Regelung muss auch die Kriterien zur Aktualisierung des Unterhalts, dessen Dauer und Beendigung sowie die ev. vereinbarten Sicherheiten festlegen;
- Eigentumsverhältnisse und zukünftige Nutzung von Hauptwohnsitz und Hausrat;
- Zukünftige Regelung von Lasten und Verbindlichkeiten aus der Ehe;
- Beendigung des bisherigen Güterstandes.
Der Notar wird die Vereinbarungen, so wie von den Parteien gewünscht, in den Vertrag aufnehmen, es sei denn, er vertritt die Auffassung, dass seiner Meinung nach ein gravierender Nachteil für eine der Parteien oder den erwachsenen Kindern entsteht.
Beide Ehegatten müssen persönlich vor dem Notar erscheinen und den Vertrag unterschreiben, so dass eine Vertretung mit Vollmacht oder spätere Ratifizierung nicht möglich ist. Sollten volljährige Kinder vorhanden sein, die noch zuhause wohnen, und über kein eigenes Einkommen verfügen, müssen diese dem Vertrag zustimmen.
Die Scheidung ist mit der Unterzeichnung der notariellen Urkunde rechtskräftig.
Der Notar ist verpflichtet, die Urkunde dem zuständigen Standesamt auf elektronischem Wege mitzuteilen. diese Zustellungsform ist allerdings noch nicht in die Praxis umgesetzt, so dass die Zustellung nach wie vor per Post erfolgt, so dass hier gewisse Verzögerungen auftreten werden, denn eine Drittwirkung der Scheidung tritt erst mit der Eintragung im Standesamt ein.
Angesichts einer derartigen Vereinfachung des Verfahrens und damit zweifellos auch Reduzierung dessen Dauer und Kosten kann man sich durchaus vorstellen, dass Spanien plötzlich nicht nur aus touristischen Gründen an Attraktivität gewinnt. Es lohnt sich daher durchaus, sich mit der Frage auseinander zusetzen, ob eine solche in Spanien ausgesprochene Scheidung auch Wirksamkeit für den deutschen Rechtsraum hat und von einem deutschen Standesamt akzeptiert werden würde. Insoweit gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Insoweit wird zu prüfen sein, ob ein deutsches Standesamt ein unter Beachtung der obigen Bedingungen geschlossenen Scheidungsvertrag eintragen wird oder ob vielmehr eine Bescheinigung gemäß Art. 39 der Verordnung Nr 2201/2003 erforderlich sein wird.