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Spanisches Lärmgesetz 2004

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8 April 2016

Am 18. November 2003 wurde im spanischen Staatsanzeiger (Boletin Oficial del Estado; BOE) das Gesetz vom 17. November 2003 über den Lärm (Ley 17 noviembre 2003, nùm. 37/2003, Ley del Ruido; im folgenden: Gesetz 37/2003) veröffentlicht.

Man darf sicherlich die Behauptung wagen, daß die Sensibilität gegenüber Umweltlärm in südeuropäischen Ländern weniger ausgeprägt als in Mittel- oder Nordeuropa ist. Natürlich kann man den gleichen Tatbestand umgekehrt auch so beschreiben, daß wir Mittel- und Nordeuropäer gelegentlich übersensibel gegenüber jeder Form von Geräuschen sind. Wie dem auch sei, es ist erfreulich festzustellen, daß nun auch der in der Umwelt entstehende Lärm als gesetzlich zu regelnder Tatbestand in Spanien anerkannt wird. Ausgangspunkt war wie so oft eine Richtlinie (Directiva) der EU (2002/49/CE des Europäischen Parlamentes und des Rats vom 25.06.2002).

Schon im Vorwort zu dem Gesetz wird anerkannt, daß Lärmemissionen bislang noch nie Gegenstand einer gesetzlichen Regelung in Spanien gewesen sind. Erstmals wird in dem neuen Gesetz 37/2003 daher der Begriff der „Umweltverschmutzung durch Lärm“ (contaminación acústica) geprägt. Insbesondere wird anerkannt, daß Lärm gesundheitsschädigende Auswirkungen haben kann. Der gesetzliche Schutzanspruch wird aus Art. 18.1 der spanischen Verfassung (Constitución Española; CE), hergeleitet, in dem das Grundrecht auf die persönliche Unversehrtheit sowie die Unversehrtheit der Familie normiert ist.

Wer nun allerdings hoffte, der spanische Gesetzgeber würde mit präzisen Vorschriften, präzisen Grenzwerten und Verboten den Lärmquellen in unserer Umwelt zu Leibe rücken, sieht sich getäuscht. Das Gesetz 37/2003 ist nur ein erster Schritt und legt kaum mehr fest als die jeweiligen Zuständigkeiten von Zentralstaat, Autonomen Gemeinschaften (Comunidad Autónoma) und Gemeinden. Andererseits ist gerade eine solche Zuständigkeitsbestimmung erforderlich, wenn eine bestimmte Materie – wie in diesem Fall- erstmals gesetzlich geregelt wird.

So hat der Zentralstaat die grundsätzlichen Kriterien für die Lärmgrenzen festzusetzen und vor allem für die Bürger einen Mindestschutz vor Lärm zu definieren. Die Comunidades Autónomas haben bestimmte „Lärmgebiete“ (areas acùsticas) zu definieren, wobei Indikator für die Lärmgrenzen die jeweilige bauliche Nutzung der Flächen aufgrund der ausgewiesenen Flächennutzungspläne sein soll. Schließlich werden die Gemeinden auf der Grundlage der Vorgaben der Comunidades Autónomas und des Zentralstaates Satzungen über Lärmgrenzen erlassen. Zur Umsetzung des Gesetzes sind vorab „Lärmlandkarten“ (Mapas de ruido) zu erstellen, an diesem Vorgang ist die Öffentlichkeit durch ein Informations - bzw. Anhörungsverfahren zu beteiligen. Sämtliche Einzelheiten zu Form und Inhalt dies er Lärmlandkarten und der Beteiligung der Öffentlichkeit sind jedoch in einer erst noch von der Regierung zu erlassenden Verordnung festzulegen.

Nach der Aussage des Gesetzgebers in den Gesetzgebungsmotiven (Exposición de motivos) geht das Gesetz 37/2003 sogar über die zugrundeliegende Richtlinie der EU hinaus und will neben dem Lärm auch Vibrationen als Umweltverschmutzung definieren, sofern damit, unabhängig von der Quelle, eine Belästigung, ein Risiko oder ein Schaden für Menschen verbunden ist. Erklärt es Ziel ist es jedenfalls, den Anfall von Lärm zu vermeiden, zu überwachen und zu verringern bzw. die akustische Qualität unserer Umgebung zu verbessern (mejorar la calidad acùstica de nuestro entorno).

Drei wesentliche Bereiche werden in diesem Gesetz ausgegliedert: Der durch Wohnungsnachbarn verursachte Lärm, falls dieser die üblichen Toleranzgrenzen überschreitet, der Lärm durch Militäranlagen aller Art, sowie der Lärm innerhalb der Berufswelt (Art. 2).

Das Gesetz wird sowohl eine präventive, wie auch repressive Funktion haben, z. B. dürfen Gemeinden oder die Comunidades Autónomas in klar definierten Schutzgebieten bestimmte Genehmigungen nicht mehr erteilen, wenn die damit genehmigten Aktivitäten voraussichtlich die gesetzlichen Lärmgrenzen überschreiten. Daneben besteht eine Zuständigkeit der Gemeinden für Strafmaßnahmen, die in der Verhängung von Geldbußen bis zu 300.000,00 €, wie auch in der Entziehung bereits erteilter Genehmigungen bestehen können.

So darf gemäß Art. 20 keine Baugenehmigung erteilt werden, wenn die Lärmbelästigung die objektiven Kriterien der Umweltqualität für die entsprechende Zone überschreiten wird.

Das Gesetz 37/2002 unternimmt damit zwar einen wichtigen, aber eben auch nur ersten Schritt. Wie vorsichtig dieses gesetzgeberische Neuland betreten wird, ist schon an den langen Fristen erkennbar, die den beteiligten Institutionen zur Umsetzung des Gesetzes aufgegeben werden. So waren erst bis zum 30.06.2007 die „Lärmlandkarten“ für die lärmintensiven Zonen im Umfeld von Flughäfen, Eisenbahnverkehrsknoten mit mehr als 60.000 Zügen im Jahr bzw. Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 6.000.0000 Kraftfahrzeugen pro Jahr zu erstellen. Bis zum 18.07.2013 lief die Frist zur Erstellung der Aktionspläne für alle anderen Zonen.

Inzwischen wurde eine Ausführungsverordnung zu dem Lärmgesetz erlassen RD 1367/2007, de 19 de octubre, por el que se desarrolla la Ley 37/2003, de 17 de noviembre, del Ruido, en lo referente a zonificación acústica, objetivos de calidad y emisiones acústicas und auch die Balearen haben ein eigenes regionales Gestz erlassen (Ley 1/2007, de 16 de marzo, contra la contaminación acústica de las Illes Balears).

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