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Spanisches Verfahrensrecht -Überraschungen nicht ausgeschlossen
Wenn Konflikte nicht durch Verhandlungen zu lösen sind, bleibt oft nur der Weg zu Gericht. Wer aber in Spanien ein Gerichtsverfahren anstrengt, muss sich auf unerwartete Besonderheiten gefasst machen.
Neben vielen anderen Unterschieden, die einen Rechtsuchenden erwarten, kann ein Vorurteil gleich widerlegt werden: die Dauer von Gerichtsverfahren ist in Spanien keineswegs unzumutbar lang.
Zwei Besonderheiten gibt es jedoch, die man als (auch) spanischer Anwalt einem deutschen Kläger kaum vermitteln kann:
Kein Redeanspruch in der mündlichen Verhandlung
Ein Kläger, der keine andere Wahl sieht, als seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, kennt natürlich den Sachverhalt und die Materie von den ersten Anfängen an. Er hat sich mit der Sache beschäftigt und ist sicherlich die Person, die absolut umfassend über den zu entscheidenden Sachverhalt berichten kann. In Deutschland ist es selbstverständlich, dass der Richter den Parteien, sofern sie anwesend sind und das wollen, das Wort erteilt. Immerhin sind sie nach der Definition des Gesetzes die Herrscher des Verfahrens und verpflichtet, umfassend vorzutragen und alle geeigneten Beweismittel anzubieten, denn im Zivilprozess gibt es keinen Amtsermittlungsgrundsatz . Das Gericht beschränkt sich umgekehrt darauf, den vor getragenen Sachverhalt zu prüfen und hierzu alle von den Parteien angebotenen sinnvollen Beweismittel auszuwählen und zu nutzen.
Es ist also völlig normal und verständlich, dass ein Kläger, der in der mündlichen Verhandlung neben seinem Rechtsanwalt sitzt, mit den Hufen scharrt wie ein Rennpferd, weil er sein Wissen loswerden möchte, sich hierzu vielleicht sogar vorbereitend umfassende Notizen gemacht hat.
In Spanien ist dies leider ein hypothetischer Sachverhalt. Denn die Anwälte der Parteien haben im schriftlichen Vorverfahren vor der mündlichen Verhandlung ja bereits alle ihre Beweismittel angeboten und vorgetragen, die das Gericht überprüft und (in aller Regel) auch bestätigt hat. Jedoch: Die Parteivernehmung ist in Spanien zwar sehr wohl ein Beweismittel, aber es ist nicht zulässig, dass ein Rechtsanwalt die eigene von ihm vertretene Partei als Beweismittel anbietet, das geht nur in Bezug auf die Gegenpartei. Das heißt: der Kläger ist davon abhängig, dass der Anwalt der Gegenseite dessen Aussage als Beweismittel anbietet. Macht er das nicht – und das entspricht allgemeiner Praxis, (denn der Beklagtenanwalt wird sich von der Aussage des Klägers kaum etwas versprechen ) – führt das dazu, dass der fassungslose Kläger stumm wie ein Fisch neben seinem Anwalt sitzen muss: weder der Richter noch der Gegenanwalt wird ihn zu Wort kommen lassen.
Trotz Prozessgewinn drohen hohe Kosten
Der nächste Schock kommt dann mit dem Urteil: Der Kläger hat obsiegt, der Beklagte muss zahlen und die Freude könnte wirklich allumfassend sein, ja, wenn nicht das Gericht zur Verblüffung des Klägers einen Abschlusssatz hinzugefügt hätte: „Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten trage“ (No procede condena en costas). Man kennt aus dem deutschen Recht die Reg elung des Paragrafen 91 ZPO die klar aussagt, dass derjenige die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, der in der Hauptsache unterliegt. Eine solche klare Regelung gibt es im spanischen Recht allerdings nicht. Artikel 394 der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamie nto Civil; LEC) sagt zwar im ersten Satz genau das gleiche aus, schiebt aber dann einen Halbsatz hinterher, der wie folgt lautet: “… es sei denn das Gericht stelle begründet fest, dass der Fall mit rechtlichen oder tatsächlichen Zweifeln (serias dudas) behaftet war“.
Schon diese Formulierung macht klar, dass hier ein Scheunentor geöffnet wird, denn welcher Fall, der vor Gericht landet, ist nicht irgendwo von der Sache her “zweifelhaft”? Dazu kann es schon ausreichen, dass irgendein Gericht irgendwo in Spanien diesen Sachverhalt schon einmal anders entschieden hätte. So kann es passieren, dass man einen Rechtsstreit vollumfänglich gewinnt, aber die mitunter erheblichen Kosten der eigenen Rechtsverfolgung selbst tragen muss.
Nicht ohne Grund gibt es in Spanien den Fluch: “Pleitos tengas y los ganes!” (Ich wünsche dir Gerichtsverfahren an den Hals und die sollst du sogar gewinnen). Und sowieso gilt: “Mas vale un mal arreglo que un buen pleito” (lieber einen schlechten Vergleich als ein gutes Gerichtsverfahren).