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Testament ändern, Stichtag 17.08.2015
Ich gebe zu, die Überschrift klingt etwas dramatisch, und vielleicht hätte ich mir mit der Formulierung etwas mehr Mühe geben sollen, einverstanden. Inhaltlich ist sie aber in jedem Fall richtig.
Seit dem 17. August 2015 sind wichtige Änderung im EU-Erbrecht in Kraft getreten. Es handelt sich um die EU -Erbrechtsverordnung 650/2012, die zwar bereits seit dem 16. August 2012 gilt, aber seit dem 17. August für alle danach eintretenden Erbfälle, in der EU (mit Ausnahme Dänemark, Irland und Großbritannien) verbindlich ist.
Dabei will ich heute nur den entscheidenden und wesentlichen Aspekte herausheben, der ein dringendes Handeln erforderlich macht, gerade für Deutsche, die als Residente in Spanien leben. Der nachfolgende Beitrag gilt für diese Personengruppe, wer also keinen festen Wohnsitz in Spanien hat, muss also nicht zwingend etwas ändern. Wenn Sie gelegentlich meine Beiträge lesen wissen Sie, dass ich darauf bestehe, dass jeder Bürger (neben dem Reise pass), zwei weitere wichtige Dokumente besitzen muss: eine Patientenverfügung und ein Testament.
Dieses Testaments haben Sie vielleicht sorgfältig von einem deutschen Rechtsanwalt oder Notar ausarbeiten lassen, vielleicht sogar gemeinsam mit Ihrer Ehefrau ein sogenanntes „Berliner Testament“ errichtet und es enthält die diejenig en Regelungen, deren Umsetzung Sie nach ihrem Tod wünschen. Hier gilt seit dem 17. August 2015 eine geradezu dramatische Änderung, da nämlich mit diesem Tag auf Ihr Testament, nicht mehr wie bisher das deutsches Recht, sondern vielmehr das spanische Recht zur Anwendung kommen wird.
Anders als früher gilt nämlich nun von Gesetzes wegen, dass nicht mehr das deutsche Erbrecht für Sie als deutscher Staatsbürger gilt, sondern vielmehr das Erbrecht des Staates, in dem Sie als Erblasser Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Nun mag man heftig darüber diskutieren, was der „gewöhnlichen Aufenthalt“ ist. Eine gesetzliche Definition gibt es in der Verordnung nicht. Klar ist aber auch, in vielen Fällen werden alle Umstände auf Spanien hinweisen. Für einen solchen Fall gilt seit dem 17. August 2015 spanisches Erbrecht, egal ob ein Testament errichtet wurde oder nicht. In beiden Fällen sind die Folgen geradezu dramatisch:
Das spanische Recht kennt kein gemeinsames Testament, wie es beim „Berliner Testament“ der Fall ist. Hinzu kommt, dass dieses Erbrecht nicht allgemein gültig für das gesamte Staatsgebiet gilt, sondern es vielmehr so genannte „Foralrechte“ gibt. Die Erbrechte sind also völlig unterschiedlich in Andalusien und Barcelona, selbst in Mallorca und Ibiza gibt es unterschiedliche Regelungen. Damit kann schon allein ein Umzug innerhalb Spaniens dramatische Folgen auslösen. Es würde zu weit führen, diese hier im Einzelnen darzustellen, aber ganz allgemein kann man sagen, dass von Gesetzes wegen nur die Kinder als Erben gelten und der Ehefrau ein Nießbrauch am Nachlass zusteht.
Dabei kann der Erblasser per Testament auch nur über einen Teil seines Nachlasses verfügen, für den wesentlicher Anteil gelten die zwingenden gesetzlichen Regelungen, die auch nicht durch ein Testament ausgehebelt werden können.
Wer also möchte, dass die bisherigen Regelungen im Testament aufrecht erhalten und auch durchsetzbar bleiben, muss die Hintertür nutzen, die die EU -Erbrechtsverordnung glücklicherweise offen gelassen hat, dadurch nämlich, dass es ausdrücklich zulässig ist, eine Rechtswahl zu treffen. Dabei kann natürlich nicht jedes beliebige Recht gewählt werden, sondern nur ein Recht, zu dem der Erblasser einen eindeutigen Bezug hat. Damit ist in den hier geschilderten Fällen die Möglichkeit gegeben, in dem Testament ausdrücklich die Anwendbarkeit des deutschen Rechtes festzulegen und vorzuschreiben. Geschieht dies, ist zwingend deutsches Recht auf den Erbfall anzuwenden und es bleibt bei den bisherigen Regelungen.
Was ist nun konkret zu tun?
Ein Testament ist zwingend erforderlich, denn ohne Testament gilt spanisches Recht. Der oft gut gemeinte (aber in der Praxis selten zutreffende) Satz: „die Kinder werden das schon unter sich regeln“ ist keine Lösung mehr. In dem Testament, egal ob neu oder schon vorhanden, ist der Satz aufzunehmen: ' Auf die voranstehende letztwillige Verfügung soll deutsches Recht angewandt werden“.