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Was ist eigentlich eine Unterschrift?
Man sagt allgemein von Juristen, dass sie zum einen relativ humorlos sind, zum anderen aber auch , dass sie sich über jeden Blödsinn intensiv streiten können. Zu Ersterem sage ich als Betroffener lieber einmal nichts, aber eine gewisse Streit- und Diskussionslust will ich nicht bestreiten. Das liegt unte r anderem daran, das man als Ju rastudent vom ersten Tag an ein geimpft bekommt, dass Präzision und exakte Definitionen ein entscheidendes Handwerkszeug in unserem Beruf sind. Und da kann man durchaus über Begriffe streiten, über die sich ein entspannter Normalbürge r niemals Gedanken machen würde.
Sicher muss ich an dieser Stelle niemanden erklären, welche Folgen eine rechtsverbindliche U nterschrift unter ein Dokument hat, nämlich dass der Unterzeichner sich zu alledem verpflichtet, was über diese U nterschrift geschrieben steht, und das können eine ganze Menge Verpflichtungen, aber auch Rechte und Ansprüche sein. Da lohnt es sich doch schon einmal, darüber nachzudenken, was überh aupt eine „Unterschrift“ ist.
Eine wirklich interessante Frage, denn die Konsequenzen sind ja offensichtlich und schwerwiegend . Man stelle sich einmal vor, dass ein Gericht zu der Erkenntnis käme, dass die eigene (oder au ch fremde) Unterschrif t unter einem Vertrag unwirksam wäre…. Kein Wunder also, dass die Definition einer „Unterschrift“ Anlass zu einer Vielzahl von rechtlichen Erörterungen und Entscheidungen von Gerichten, einschließlich des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) geführt hat .
Neben dem Begriff der „Unterschrift“ gibt es nämlich auch noch das „Handzeichen“. In Spanien wird oft verlangt, dass die Parteien eines Vertrages jede einzelne Seite „abzeichnen“. Eine solche einfache Paraphe, Krin gel, Abkürzung oder Initialen erfüllen aber eben nicht die Anforderungen, die an eine Unterschrift gestellt werden.
Und jetzt lassen ich Sie einmal kurz mit verschiedenen gerichtlichen Definitionen der Unterschrift alleine, damit S ie sich selbst ein (Schrift-) Bild machen können:
„ Für eine ausreichende Unterschrift ist zwar nicht zu verlangen, dass sie lesbar ist. Es muss aber ein … individueller Schriftz ug vorliegen, der einmalig ist … und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Dazu gehört, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind.“ Damit reichen die berühmten drei Kreuze nicht aus.
„ Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unt erzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen …. keine formgültige Unterschrift dar.“
„ Wenn lediglich ein Buchstabe erkennbar ist und darüber hinaus keine ausreichenden individuellen Merkmale hervortreten, erfüllt das nicht die Voraussetzungen einer Unterschrift.“
„Der Personenname muss als Name erkennbar sein, mindestens müssen Andeutungen von Buchstaben zu erkennen sein , sonst fehlt es am Merkmal einer Schrift. Schrift sind alle Zeichen, die dazu bestimmt sind, einen beliebigen Gedankeninhalt für andere lesbar zu machen.
Ich hoffe sehr, dass I hnen die Poesie gerade des letzten Satzes aufgefallen ist, stammt allerdings aus einem Buch aus dem Jahre 1902.
Gerade bei spanischen Unterschriften hat man oft den Eindruck, dass es eher auf die B - Note, also den künstlerischen Eindruck ankommt, als auf die Wiede rgabe eines Namens. Das kann, jedenfalls vor einem deutschen Gericht, gefährlich (oder hilfreich) werden. Da gibt es nur einen Trost: eine vor einem Notar geleistete Unterschrift, so unleserlich sie auch sein mag, ist in jedem Fall wirksam, denn hier gilt ja der Notar als Urkundsperson im wahrsten Sinne des Wortes, der zweifelsfrei die Verbindung zwischen der Unterschrift und dem Unterzeichner bestätigen kann .
Bei Privatverträgen kann es allerdings vorkommen, dass eine Partei nicht selbst unterschreib t, sondern vielmehr ein Vertreter. Dass wird in Spanien mit dem Vermerk vor der Unterschrift „p.p. (por poder), also „in Vollmacht“ kenntlich gemacht (in Deutschland „iV“ also „in Vertretung“). Daneben gibt es noch den Zusatz “p.o.“ (por orden), also „im Auftrag“. Dies soll aber nur dem späteren Leser erklären, wieso mit einem anderen Namen unterschrieben wird, als der, der oben im Vertragskopf steht. Juristisch ist dieser Zusatz aber ohne Bedeutung, de nn es kommt entscheidend darauf an, ob die behauptete Vollmacht tatsächlich existiert(e), oder aber ob der Vertragspartner aufgrund des Verhaltens von dem Be ste hen einer Vollmacht ausgehen konnte (Duldungs - oder Anscheinsvollmacht).
Ein spanischer König im Mittelalter musste sich über solche Fragen keine Ged anken machen. Seine (wirksame) Unterschrift lautete, einfach und klar:
„YO, EL REY“.