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Wo klagt man am besten, in Deutschland oder in Spanien?

Bei Gericht
8 April 2016

Wenn es gar nicht mehr anders geht und alle Verhandlungs- und Vermittlungsversuche scheitern bleibt oft mehr kein anderer Weg als vor Gericht zu klagen. Da kann sich in dem immer grenzenloseren und vernetzten Europa durchaus einmal die Frage stellen, wo und vor allem in welchem Land soll ich denn klagen? Nicht nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der meisten Unternehmen legen Wert darauf, dass sie nur an ihrem eigenen Sitz verklagt werden dürfen und auch jeder andere Bürger wird sich spontan wohler dabei fühlen, ein Gerichtsverfahren am eigenen Wohnsitz durchzuführen. Für diese Tendenz gibt es sogar einen schönen rechtlichen Begriff: das „Heimwärts-Streben“. Aber ist das auch die richtige Entscheidung? Wer hier eine klare juristische Antwort erwartet, irrt sich sehr. „Es kommt darauf an“, so lautet die ebenso richtige wie nichtssagende Antwort. Pauschale Aussagen sind hier fehl am Platz.

1. Die erste Frage, die man sich stellen muss, ist, ob man überhaupt eine Wahl hat. Es gibt ausschließliche Gerichtsstände oder auch Gerichtsstandsvereinbarungen, die zwingend zu beachten sind.

2. Dann sollte man sich darüber im Klaren sein, wo man vollstrecken will. Denn es macht natürlich nur sehr eingeschränkt Sinn, am eigenen Wohnort zu klagen, wenn der Prozessgegner und zukünftige Schuldner dort keinerlei Vermögen hat. Ggf. ist daher die Vorfrage zu klären, ob man mit dem Urteil in dem Land vollstrecken kann, wo Vermögen vorhanden ist. Welche Voraussetzungen sind dafür zu erfüllen? Wie lange dauert das? Was sind die Kosten?

Glücklicherweise gibt es zu diesem Themenkreis ein europäisches Übereinkommen: Die EG -Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen, (Kurzbezeichnung: EuGVVO) vom 22. Dezember 2000 regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten.

3. Auch ganz praktische Überlegungen können eine Rolle spielen: Wenn dem Gericht eine umfangreiche Dokumentation in deutscher Sprache vorgelegt werden muss, macht es wenig Sinn in Spanien zu klagen, gleiches gilt, wenn Zeugen aufwendig aus dem Ausland anreisen müssen; hier können hohe Kosten entstehen.

4. Schließlich sollte man sich auch über die Verfahrenskosten im Klaren sein, die in Deutschland und Spanien erstaunlich unterschiedlich sind: Nachstehend habe ich die gesamten Verfahrenskosten in Deutschland bzw. in Spanien gegenübergestellt, bezogen auf ein einfaches und unkompliziertes Gerichtsverfah ren mit einem Streitwert von 10.000 € bzw. 100.000 € (alle Angaben ohne Mehrwertsteuer).

Man sieht: die Gerichtskosten sind in Deutschland höher, aber dafür liegen die deutschen Anwaltsgebühren dramatisch unter den Sätzen der spanischen Anwälte, so dass klar wird, dass in der Summe eine Prozessführung in Deutschland erheblich billiger ist als in Spanien, eine interessante Erkenntnis. Das liegt nicht nur an den Kosten für den procurador, den man nur in Spanien benötigt.

Die Anwaltsgebühren sind in Spanien übrigens nicht überall gleich hoch, da es ein staat liches Gesetz (RVG) wie in Deutschland) nicht gibt.

Es waren traditionell die verschiedenen Anwaltskammern, die “Empfehlungen über Mindesthonorare” veröffentlichten, die von der Anwaltschaft gerne herangezogen wurden, zumal sie in der Regel objektiv gese hen eher Höchstsätze beinhalteten.

Diese Praxis ist inzwischen ausdrücklich verboten worden. Zuletzt am 23. Juni 2015 hatte der Senat der nationalen Kommission über Märkte und Wettbewerb (Sala de Competencia de la Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC) einer Rechtsanwaltskammer ein Bußgeld auferlegt, weil sie durch derartige Empfehlungen gegen Art. 1 des spanischen Wettbewerbgesetzes (Ley de Defensa de la Competencia) verstoßen habe. Es wird klargestellt, dass Anwaltshonorare das Ergebnis eine völlig freien Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant sein müssen und dass jede Veröffentlichung von Hinweisen, Empfehlungen, Ratschlägen über Honorare ausdrücklich verboten sind.

Dies steht allerdings in einem gewissen Widerspruch zu der nach wie vor üblichen Praxis, dass genau diese Empfehlungen im Kostenfestsetzungsverfahren (tasación de costas ) sehr wohl von den Gerichten herangezogen werden, dann aber nur als eines der vielen Kriterien zur Festsetzung der Gebühren. Folge davon ist, dass Anwälte nach wie vor sehr gerne (nun aber im Rahmen einer Einzelvereinbarung und nicht unter Berufung auf Empfehlungen ihrer Kammer) genau diese Kriterien weiter anwenden, die nachstehend zugrunde gelegt werden:

SPANIEN:

Gegenstandswert10.000 € 

Rechtsanwaltsgebühren:                                        1.900 €

Procurador:                                                                300 €

Gerichtskosten: (juristische Person 350 €)                310 €

Summe                                                                   2.510 €

Gegenstandswert: 100.000 €

Rechtsanwaltsgebühren:                                        8.500 €

Procurador:                                                                981 €

Gerichtskosten: (ju ristische Person 800 €)               400 €

Summe:                                                                 9. 881 €

DEUTSCHLAND:

Gegenstandswert: 10.000 €

Rechtsanwaltsgebühren:                                        1.235 €

Gerichtsgebühr                                                          588 €

SUMME                                                                  1.823 €

Gegenstandswert: 100.000 €

Rechtsanwaltsgebühren:                                        3.405 €

Gerichtsgebühren:                                                  2.568 €

SUMME:                                                                 5.973 €

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