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Sonderpflichten für Residente: das „modelo 720“ mit der Pflicht zur Offenlegung des Auslandsvermögens

11 May 2020

Wenn es einen gravierenden Nachteil zulasten von deutschen Residenten im Verhältnis zu Nicht Residenten gibt, so ist das neben der Verpflichtung zur Bezahlung von Vermögenssteuer ganz sicher der Zwang, das gesamte Vermögen im Ausland offenzulegen. Dies hat auf dem Formular (modelo) 720 zu geschehen, das, wie könnte es anders sein, seit dessen Einführung im Jahr 2012 viel Aufregung verursacht hat. Es wurde seinerzeit mitten in der spanischen Finanzkrise eingeführt mit dem eindeutigen Ziel, im Ausland verstecktes Vermögen von spanischen Staatsbürgern aufzuspüren. Kein Geheimnis war es damals wie heute, dass der ein oder andere spanische Unternehmer oder Politiker ein Konto in der Schweiz unterhielt.

Um Licht in dieses gepflegte Halbdunkel zu bringen wurde das besagte modelo 720 eingeführt. Damit werden alle Residenten in Spanien verpflichtet, folgende Angaben über ihr Vermögen außerhalb Spaniens zu machen:

  • Konten bei ausländischen Banken
  • Aktien, sonstige Beteiligungen an Gesellschaften oder Lebensversicherungen
  • Immobilienvermögen

Diese Verpflichtung galt nur dann, wenn der Wert von 50.000 € bei irgendeiner dieser drei Kategorien erreicht würde. Besonders ärgerlich ist dieses Formular natürlich für alle nicht spanischen ausländischen Residenten, die also ohnehin den Großteil ihres Vermögens außerhalb Spaniens hatten, die nun plötzlich verpflichtet waren, derart umfangreiche Angaben zu machen, wie sie nicht einmal ihr deutsches Finanzamt verlangt hatte.

Mit diesen Informationen lieferte man dem Finanzamt nicht nur eine perfekte Grundlage zur Berechnung der Vermögenssteuer, sondern die nicht fristgerechte Abgabe der Erklärung bzw. falsche Angaben zogen erhebliche Strafen nach sich. So sind für jede falsche Angabe in einem der drei Kapitel 10.000 € Bußgeld fällig. Hinzu kommen im schlimmsten Fall weitere Bußgelder in Höhe von bis zu 150 % der Steuerschuld. Dies hat in einigen Einzelfällen dazu geführt, dass die nachzuzahlenden Steuern höher waren als der Wert des im Ausland verschleierten Vermögens.

Diese extrem hohen Strafen wurden dadurch gerechtfertigt, dass dem Steuerpflichtigen unterstellt wurde, er habe das im Ausland befindliche Vermögen nicht nur verschleiert, sondern sogar vorher unversteuert erworben, was naturgemäß eine sehr verwegene Behauptung ist, denn es kann durchaus Fälle geben, in denen dieses Vermögen völlig legal und korrekt versteuert wurde.

Von Anfang an war die Verpflichtung zur Abgabe des modelo 720 höchst umstritten. Auch die EU war nicht gerade begeistert und stellte Spanien im Februar 2017 ein Gutachten zu, mit dem viele Punkte an der gesetzlichen Regelung kritisiert wurden.

  • Einschränkung des freien Kapitalverkehrs
  • Beeinträchtigung der Bereitschaft zu Investitionen in Spanien
  • Komplexität der Ausfüllung des Formulars
  • völlig überzogene Bußgelder, wobei es bei einer fehlenden oder unzureichenden Erklärung ja nicht (wie von spanischen Finanzämtern behauptet) um eine vollzogene Steuerhinterziehung ging, sondern lediglich um eine mangelnde Erklärung.

Nachdem seitens der spanischen Regierung kein Einlenken erfolgte, hat die Europäische Kommission am 24. Dezember 2019 eine Klage gegen Spanien eingereicht mit dem Hinweis darauf, dass die Verpflichtung zur Abgabe des modelo 720 gegen die genannten Grundfreiheiten der EU verstößt.

Aber nicht nur die EU kritisiert diese gesetzliche Verpflichtung, sondern es sind auch spanische Verwaltungsgerichte selbst, die inzwischen eine sehr kritische Haltung annehmen. So hat das Zentrale Verwaltungsgericht (Tribunal Economico-Administrativo Central; TEAC), vergleichbar mit dem Bundesverwaltungsgericht in 2019 entschieden, dass ein Bußgeld in Höhe von 150 % nicht angemessen sei, da kein Vorsatz vorgelegen habe; man könne eine Steuerhinterziehung einerseits und eine eventuell verspätete Vorlage von Unterlagen andererseits nicht gleichstellen.

Diese nun anlaufenden und sicher erfolgversprechenden Gegenmaßnahmen ändern allerdings nichts an der bedauerlichen Realität, dass die Erklärung bis spätestens Ende März des Folgejahres für das Vorjahr abgegeben werden muss.

Zwar wird man nun abzuwarten haben, wie dieses Verfahren letztlich ausgeht, jedoch spricht vieles dafür, dass Spanien insoweit zurückrudern muss. So lautet immerhin die gute Nachricht, dass dann alle insoweit vereinnahmten Zahlungen zurückgezahlt werden müssen.

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