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Die “modelos”, die Steuererklärungen für Nicht Residente bei Immobilien
In der spanischen Sprache hat der Begriff des “modelo” eine interessante Doppelbedeutung: zum einen kann er ein weibliches Fotomodell bezeichnen, (dann “la modelo”) oder aber es handelt sich um ein banales Formular (dann: “el modelo”).
Sie ahnen wahrscheinlich schon jetzt, um welche der beiden Varianten es in diesem Beitrag gehen wird. Ehrlich gesagt, und in steuerlichen Angelegenheiten kommt das nicht unerwartet, handelt es sich um ein eher langweiliges Thema, bei dem es kaum gelingen wird, überraschende oder amüsante Elemente einzubinden. Dennoch Aufmerksamkeit ist angesagt, denn die Nichtbeachtung von Fristen hat heftige Strafzuschläge zur Folge.
VORBEMERKUNG: Praktisch alle Steuerzahlungen in Spanien erfolgen im Verfahren der sogenannten “Selbstversteuerung“ (autoliquidación). Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige auf einem entsprechenden Formular nicht nur seine Steuererklärung selbst ausfüllen, sondern auch die von ihm errechnete Steuer an das Finanzamt abführen muss. Das Finanzamt hat dann vier Jahre Zeit, gegebenenfalls die Korrektheit dieser Steuerzahlung zu überprüfen.
Für jede einzelne der Steuerarten gibt es ein eigenes Formular (modelo) , das mit einer Zahl versehen ist, sodass die Angabe dieser Nummer bereits den Hinweis darauf gibt, welche Steuer abgeführt werden soll. Alle Formulare gibt es im Internet, sowohl um die Steuererklärung auf elektronischem Wege einzureichen, dazu wäre eine elektronische Unterschrift („firma electronica“) erforderlich oder aber zum Ausdrucken auf der Webseite des Finanzamtes (Agencia Tributaria; AEAT).
Nachstehend will ich nur diejenigen wesentlichen Steuerarten darstellen, die vor allem für Nicht Residente von Bedeutung sind:
Modelo 210:
hier gibt es drei Anwendungsformen:
a)Versteuerung des Gewinns aus Immobilienverkäufen mit 19 %, Frist drei Monate
b)Versteuerung der Eigennutzung (fiktiver Mietwert): 19 % von der Bemessungsgrundlage (1,1 % des Katasterwertes); Frist 31. Dezember des Folgejahres; hier eine Ausfüllanleitung der spanischen Botschaft in Berlin http://www.exteriores.gob.es/Embajadas/BERLIN/en/Embajada/Documents/Ausf%C3%BCllanleitung%20nicht%20vermietete%20Immobilien.pdf
c)sonstige Einkommen
https://www6.aeat.es/static_files/common/internet/dep/aplicaciones/ov/ie42100b.html
Modelo 211:
Verpflichtung eines Immobilienerwerbers, 3 % des Kaufpreises (einzubehalten und als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Verkäufers beim Finanzamt abzuführen; Frist einen Monat.
https://www2.agenciatributaria.gob.es/wlpl/OV16-M211/index.zul
Modelo 600:
dies ist das klassische Formular für Steuererklärungen bei Vermögensübertragungen, vor allem natürlich beim Immobilienerwerb und damit vergleichbar mit der Grunderwerbsteuer; gilt aber auch für die Hypothekensteuer, Verkauf von Mobilien wie etwa Inventar im Rahmen eines Immobilienkaufes; Ebenfalls anwendbar bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen wie Erhöhung oder Herabsetzung von Kapital; Schließlich noch die Dokumentensteuer AJD (Actos Juridicos Documentados), die immer dann anfällt, wenn es um notarielle, handelsrechtliche oder verwaltungsrechtliche Dokumente geht; Frist ein Monat
Modelo 620:
Übertragung von Transportmitteln zwischen Privatleuten, insbesondere Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen; Frist ein Monat
Modelo 714:
Vermögensteuer, dieses Formular ist gleichermaßen von Residenten wie von Nicht Residenten zu verwenden, wobei Nicht Residente nur das in Spanien befindliche Vermögen zu versteuern haben, während für Residente das weltweite Vermögen anzusetzen ist; Frist: Mai/Juni
https://www.boe.es/eli/es/o/2020/03/03/hac253
Modelo 213:
Sondersteuer für nicht residente Gesellschaften. Bei Gesellschaften, bei denen der Gesellschafter nicht offengelegt wird oder die aus Steueroasen stammen ist eine Sondersteuer in Höhe von 3 % des Katasterwertes in jedem Jahr zu zahlen; Frist: Januar des Folgejahres
https://www2.agenciatributaria.gob.es/wlpl/OV16-M213/index.zul