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Ist der „procurador“, der span. Gerichtsvertreter zeitgemäß

3 April 2017

Eine Prozessführung in Spanien ist ohnehin um einiges teurer als in Deutschland und so ist denn auch die Überraschung groß, wenn in Gerichtsverfahren dann auch noch zusätzlich neben den Gebühren des Rechtsanwalts solche eines „procurador“ anfallen, zudem eines Berufszweiges, den das deutsche Recht nicht einmal kennt. Da ist es nur naheliegend, dass man für dessen Einschaltung ungern Geld bezahlen will. Grund genug also, sich mit dem procurador etwas näher zu beschäftigen.

Die Einschaltung eines procurador ist immer dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Streitwert 2.000 € überschreitet. Er muss, ebenso wie der Rechtsanwalt, in notarieller Form bevollmächtigt werden. Entsprechend enthalten alle spanischen Prozessvollmachten sowohl den Namen des beauftragten Rechtsanwaltes als auch die der procuradores.

Seine grundsätzliche Funktion liegt darin, dass er in allen gerichtlichen Angelegenheiten als Zustellungsbevollmächtigter für die Partei funktioniert. Man spricht von einer „technischen Vertretung“ (representacion técnica), wobei seine Einschaltung „wegen der Komplexität der Funktionsweise der Gerichtsorgane Spanien gerechtfertigt ist“ (sagt das spanische Justizministerium). Der procurador gilt als permanente Zustellungsadresse der Parteien. An ihn stellt also das Gericht alle Verfügungen, Beschlüsse und Entscheidungen zu, umgekehrt nimmt er vom Gericht die Schriftsätze der Gegenseite entgegen und leitet sie an den Rechtsanwalt weiter.

Zwar fertigt der Rechtsanwalt die Klageschrift oder sonstige Schriftsätze, es ist aber der procurador, der sie dann bei Gericht einreicht. In Spanien gibt es also keinen direkten Kontakt zwischen dem Rechtsanwalt und dem Gericht. Rein praktisch erkennt man das schon daran, dass in gerichtlichen Beschlüssen nicht der Rechtsanwalt als Vertreter des Mandanten aufgeführt wird, sondern vielmehr der procurador, der praktisch ständig bei Gericht anwesend ist und auf Zuruf Zustellungen entgegennehmen kann. Er hat damit nur rein formale Aufgaben, eigentlich Botenfunktion.

Historisch gesehen mag man das verstehen: Erstmals taucht der procurador in den Rechtsbüchern des 14. Jahrhundert auf, denn in den damaligen Zeiten war es sicher schwierig, Zustellungen zu bewirken, dies ist jedoch heute längst nicht mehr der Fall. Im Übrigen ist absehbar, dass in Spanien wie in Deutschland in Bälde Schriftstücke sogar auch auf elektronischem Wege zugestellt werden können, in Deutschland kann das schon heute per Fax geschehen. Wozu braucht man also wirklich einen procurador?

Keine Frage, es ist sehr schwierig, deutschen Mandanten das Erfordernis eines procurador nachvollziehbar verständlich zu machen, ehrlich gesagt, es ist sogar unmöglich. Während der Mandant mit seinem Anwalt in ständigem Kontakt steht, mit ihm telefoniert und Besprechungen abhält, wird er in aller Regel seinen eigenen procurador niemals zu Gesicht bekommen. Kein Wunder also, dass viele den procurador als Phantomwesen bezeichnen.

Man sollte allerdings keine Hoffnungen hegen, dass sich insoweit in Spanien etwas ändern wird, denn auch die aktuelle spanische Zivilprozessordnung (LEC) regelt in den Artikeln 23ff die Funktion (und angebliche Notwendigkeit) des procurador. Er muss den Abschluss einer Universität auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften vorweisen können und ist innerhalb einer eigenen Kammer organisiert.

Die Gebühren des procurador fallen in jeder Phase eines Gerichtsverfahrens an, so also auch bei Widersprüchen oder Berufungsverfahren, ebenso wie in Vollstreckungsverfahren. Die Gebühren wurden zuletzt im Jahr 2003 neu geregelt und angepasst. Um einige Beispiele zu nennen belaufen sie sich bei Streitwert von 3.000 € auf 99, 16 Euro, bei 60.000 € auf 760 € und bei einem Streitwert von 600.000 € auf 1.540 €.

Es gibt jedoch einen wichtigen Unterschied zwischen Rechtsanwalt und procurador: Die Gebühren des procurador sind durch ein königliches Dekret (Real Decreto) unanfechtbar gesetzlich geregelt. Bei Rechtsanwälten hingegen ist das anders: dort gibt es keine Gesetz, sondern „nur“ Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer, die jedoch durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen als nicht verbindlich eingestuft wurden. Es widerspreche dem freien Wettbewerb, wenn Anwaltskammer zwingende Vorgaben festlegten. Entsprechend kann man hier nur den Rat wiederholen, mit Rechtsanwälten eindeutige Honorarvereinbarungen zu treffen, die die Höhe des Honorars, Zahlungsweise und Laufzeit der Vereinbarung exakt definieren.

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