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Was ändert sich in 2021?
Der Jahresbeginn ist ein perfekter Zeitpunkt, um Steuern anzuheben, das gilt natürlich auch für Spanien, wobei natürlich hier die Not besonders groß ist. Die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie haben ein großes Loch in die Kassen gerissen und der Staat benötigt dringend Einnahmen.
Traditionell werden Steuererhöhungen in dem Gesetz über den Staatsetat, der üblicherweise in den letzten Tagen des Vorjahres verabschiedet wird untergebracht, so auch im vergangenen Jahr, konkret genau am 31.12.2020 mit dem Gesetz 11/2020.
Nachstehend eine kurze Übersicht über die wesentlichen Neuerungen:
Der Höchstsatz bei der Einkommensteuer (IRPF) wird für Einkommen von über 300.000 € p.a. um zwei Punkte angehoben und
bei Kapitaleinkünften von über 200.000 € um drei Punkte auf 26 %.
Allerdings ist die Auswirkung auf die Endbesteuerung noch offen, da jede „Comunidad Autónoma“ (CCAA), wie beispielsweise die Balearen, zusätzlich ein eigenes Besteuerungsrecht haben, mit dem sie diese Anhebung abmildern könnte. Dies ist in einem gewissen Ausmaß in Madrid geschehen, wo der lokale Satz der Einkommensteuer um 0,5 % gesenkt wurde.
Das gesetzliche Mindesteinkommen in Spanien beträgt seit Juni 2020 950 Euro monatlich, dies allerdings, wie in Spanien üblich, berechnet auf 14 Jahresgehälter. Berechnet auf zwölf Jahresgehälter wären das 1.108,3 € monatlich (zum Vergleich in Deutschland 1.584 €, wo ja der Mindestlohn gerade zum Jahresbeginn 2021 auf 9,50 € pro Stunde heraufgesetzt wurde).
Die einmalig zu zahlende Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge (Impuesto de matriculación) wird angehoben, dies allerdings in Übereinstimmung mit europäischen Vorgaben. Die Höhe ist abhängig vom CO2 Ausstoß des Fahrzeugs:
unterhalb von 144 g/km ist keine Steuer zu bezahlen (z. B. Kleinwagen VW Polo, fast aller Golf, Audi A1, Mercedes A160, C180)
bei über 240 g/km (fast alle SUVs) liegt sie bei 14,5 % des Neupreises, dafür könnte man dann zusätzlich einen Kleinwagen kaufen……
Daneben wird die Versicherungssteuer von 6% auf 8 % angehoben, was nicht nur, aber auch die Kraftfahrzeuge betreffen wird. Allein dadurch sollen weitere 510 Millionen € in die Staatskasse gespült werden. Begründung: Diese Steuer wurde seit 1998 nicht mehr angehoben. (Deutschland fast durchgängig: 19 %).
Verbot der Verwendung von Plastik im Konsumbereich: Ein weiteres wichtiges Projekt der Regierung sollte eigentlich schon mit Beginn des Jahres 2020 starten, wurde dann auf Anfang 2021 verlegt und soll nun schließlich mit Verweis auf die Pandemie auf den 20. März 2021 in Kraft treten, das sind genau die 78 Tage, die im März des vergangenen Jahres der Alarmzustand andauerte (Decreto 8/2020). Konkret geht es hier um das Verbot der Verwendung von Plastik im Konsumbereich, insbesondere Teller, Besteck, Gläser, Tassen Strohhalme, ja selbst die Plastikhalterungen mit denen das klassische “Six pack” zusammengehalten wird, aber noch sind die Lager ja noch voll.
Aber das war nur der „warm-up“ nun wird es leider ernst, und zwar bei der Vermögenssteuer:
Die Vermögenssteuer war zwar im Jahr 2008 abgeschafft worden und sollte nur vorübergehend für die Jahre 2011 und 2012 wieder eingeführt werden, wurde aber seitdem Jahr für Jahr verlängert: Allerdings können hier die einzelnen Comunidades Autónomas (CCAA) gegensteuern, weil diese ein eigenes Besteuerungsrecht haben und diese Steuer auch vereinnahmen dürfen (daher gibt es eine staatliche und eine regionale Steuertabelle) mit dem Ergebnis, dass es in Spanien ganz unterschiedliche Regelungen gibt; so gibt es in Madrid gar keine Vermögenssteuer, der perfekte Wohnort also für sehr vermögende Menschen. Dabei haben ausgerechnet die Nicht-Residenten, anders als die Residenten, ein Wahlrecht: früher mussten sie, aber seit 2014 können sie auf die staatliche Tabelle optieren, die bislang deutlich günstiger war.
Neu ist nun ab 01.01.2021, dass bei der staatlichen Tabelle der Höchstsatz bei Vermögen von über 10 Millionen € ab 01.01.2021 von 2,5 % auf 3,5 % angehoben wird. Der kleine Trost: das trifft nur die Wenigsten.
Ganz anders ist es mit einer weiteren Änderung da, wie bei anderen Steuerarten auch, eine neue Bemessungsgrundlage eingeführt werden soll. Bislang war der Katasterwert (valor catastral) die maßgebliche Bemessungsgrundlage für eine Vielzahl von Steuern. Nun mehren sich Anzeichen, dass dieser Wert zumindest teilweise ausgedient hat. Verstehen kann man das einerseits schon, denn mit einem „realen Wert“ hat er rein gar nichts zu tun, was andererseits nicht zum Nachteil des Steuerzahlers war, denn der Katasterwert liegt in aller Regel bei nur 15-40 % des tatsächlichen Marktwertes.
Nun soll also ein neuer, allgemeingültiger vor allem aber marktgerechter Referenzwert her. Die neue Bezeichnung lautet „Valor de Referencia del Mercado Inmobiliario” (Immobilienmarkt-Referenzwert). Ein Inkrafttreten noch innerhalb des laufenden Jahres 2021 ist jedenfalls nicht ganz unwahrscheinlich. Die zu erwartende Neuregelung der Bemessungsgrundlage wird sich auf eine ganze Reihe von Steuern auswirken, für die jährliche Grundsteuer (IBI), die Wertzuwachssteuer (plusvalía) und die Einkommensteuer IRPF jedoch bleibt weiter wie bisher der Katasterwert maßgeblich.
Die Auswirkungen bei der Vermögenssteuer können hingegen durchaus dramatisch sein. Wurde bislang immer (korrekterweise) der seinerzeitige Erwerbspreis (evtl. vor vielen Jahren) als Bemessungsgrundlage herangezogen, kommt nun ein aktueller Wert, eben der Immobilienmarkt-Referenzwert, der vorhersehbar deutlich höher liegen wird, zum Ansatz. Wer also in den 80-iger Jahren oder wenig später eine Immobilie erworben und seinerzeit umgerechnet weniger als 700.000 € bezahlt hatte, lag bis heute unter dem Freibetrag für die Vermögenssteuer. Dies wird sich nun ändern und viele Immobilieneigentümer werden nun auf der Basis aktueller (Markt-) Werte Vermögenssteuer bezahlen, und daran sei hier erinnert, von sich aus einer Steuererklärung abgeben müssen.