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Die Vermögenssteuer auf den Balearen

Impuestos
28 Septiembre 2012

Am 17.09.2011 wurde die Vermögenssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio), wiedereingeführt, nachdem das Vermögen in Spanien seit dem 01.01.2008 steuerlich nicht mehr belastet war (Artikel 3 des Gesetzes Ley 4/2008, de 23 de diciembre).

Hier nochmals die wichtigsten Eckpunkte zur Vermögenssteuer auf den Balearen.

1. Gesetzliche Regelung:

Es gibt leider gleich zwei gesetzliche Regelungen zur Vermögensteuer, einmal die zentral-staatliche Regelung, daneben aber auch ein u.a. ausschließlich für das Gebiet der Balearen gültiges Gesetzes-Dekret, da jede spanische Comunidad Autonoma (CA) die Vermögenssteuer für das eigene Gebiet regeln kann (aber nicht muss); im letzteren Fall bliebe es dann bei der staatlichen Regelung.

a) Staatliches Gesetz (Ley 19/1991, de 6 de junio, del Impuesto sobre el Patrimonio)

Dieses Gesetz wurde durch das Königliche Dekret (Real Decreto-Ley) 13/2011 de 16 de septiembre (zunächst) beschränkt auf die Jahre 2011 und 2012 mit kleineren Änderungen reaktiviert.

Art. 30 Ley 19/1991 legt zum einen in einer Tabelle die anwendbaren Steuersätze fest, verweist aber gleichzeitig auf die Zuständigkeit der Comunidades Autonomas (CCAA) was die Festsetzung der Steuer selbst angeht. Nur falls die Parlamente der jeweiligen CCAA keine anderweitige Regelung getroffen hätten, gelten die in dieser Vorschrift niedergelegten Steuersätze.

Natürlich wurde das Gesetz 19/1991 nicht Wort für Wort übernommen, sondern doch einige kleineren Änderungen eingeführt: so gilt für den Hauptwohnsitz nun ein Freibetrag von 300.000 € (früher: 180.000 Euro).

b) Gesetz für die Balearen (Decreto Ley 6/2011, de 2 de diciembre, de Medidas Tributarias Urgentes); Ley 3/2012 de 30 de Abril

Für den Bereich der Balearen als Comunidad Autonoma wurde von der Verweisung in Art. 30 Ley 19/1991 durch das Decreto Ley 6/2011 Gebrauch gemacht. Dort heißt es in Art. 5: „Für alle unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ständig auf den Balearen wohnen, gilt eine Steuergutschrift in Höhe von 100 %." Dieser Personenkreis muss also, unabhängig von der Höhe des Vermögens, keinerlei Vermögensteuer zahlen. Dies gilt selbstverständlich auch für alle Deutschen, die ihren ständigen Wohnsitz auf den Balearen haben. Die müssen also nicht mehr weiterlesen.

2. Steuerpflichtige:

Nachdem sowohl für Spanier als auch für Deutsche mit festem Wohnsitz auf den Balearen keine Vermögenssteuerpflicht besteht, bleiben also nur die gelegentlichen Bewohner als Steueropfer übrig, denn wer sich nur gelegentlich auf Mallorca aufhält, beispielsweise, um hier sein Ferienhaus zu nutzen, ist von dieser Freistellung ausgenommen, denn das Besteuerungsprivileg für die Vermögensteuer ist an die jeweiligen CA nur für die dort ständig ansässigen Bürger abgetreten. Für alle anderen gilt die zentral staatliche gesetzliche Regelung wie oben unter 1a) beschrieben. Ohne Zweifel ein klarer Fall von Ungleichbehandlung, und es ist absehbar, dass, ähnlich wie im Fall der Erbschaftssteuer, diese eindeutige Diskriminierung keinen Bestand vor der EU haben wird. Ob und wann dies geschieht bleibt allerdings noch abzuwarten

Die nachstehenden Ausführungen betreffen also nur Nicht-Residenten.

Die Vermögensteuer trifft nur natürliche Personen, nicht also Gesellschaften. Nicht steuerpflichtig ist also eine spanische GmbH (Sociedad Limitada S.L.), die eine Immobilie hält. Eine andere Frage ist allerdings, ob der (ev. nicht-residente) Gesellschafter dieser S.L. seine Geschäftsanteile als Bestandteil seines Vermögens in seine Vermögens-Steuererklärung einbeziehen muss. (dazu s.u.)

Zur Abgabe verpflichtet ist jede Person, deren Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten mehr als 700.000 € beträgt. Eine Erklärung muss aber dann in jedem Fall abgegeben werden, wenn das Gesamtvermögen 2.000.000 € überschreitet, dies gilt selbst dann, wenn keine Pflicht zur Steuerzahlung bestünde.

3. Berechnung der Bemessungsgrundlage:

Zur Bildung der Bemessungsgrundlage ist das Gesamtvermögen festzustellen. Zur Berechnung werden alle Vermögenswerte herangezogen, also Immobilien, Boote, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Schmuck, Spar- und Aktienguthaben, Bargeld. Nicht als Vermögen gelten Gesellschaftsanteile an einer spanischen Gesellschaft, sofern diese gewerblich tätig ist. Damit gilt umgekehrt, dass Anteile an einer nicht aktiven S.L., die beispielsweise nur die Immobilie hält, zum Vermögen zählen.

Bei der Bewertung von Immobilien werden folgende Grundsätze angewandt: es gilt der jeweils höchste von drei Werten: Kaufpreis der Immobilie, der Katasterwert oder ein von der Behörde ermittelter Schätzwert. Belastungen, wie beispielsweise Hypothekendarlehen oder sonstige Verbindlichkeiten sind in Absatz zu bringen.

Steht eine Immobilie im Eigentum eines Ehepaares ist für jede Person eine Steuererklärung anzugeben, allerdings jeweils nur auf der Grundlage der Hälfte des Wertes der Immobilie.

4. Steuersatz:

Der allgemeine Freibetrag beträgt, wie bereits oben ausgeführt, 700.000,00 EUR, so dass bei der nachfolgenden Tabelle nur die überschießenden Beträge zu berücksichtigen sind.

Die außerordentlich „krummen" Beträge rühren daher, dass man die seinerzeit noch in Peseten angegebenen Bemessungsgrundlagen mathematisch exakt in EURO umgerechnet hat.

Die Tabelle zeigt also Vermögen jenseits der Freigrenze von 700.000 € an und beginnt mit 0,2 Prozent (bis 167.129 Euro, also eigentlich einem Vermögen von 867.129 €) und erhöht sich progressiv auf 2,5 Prozent, wenn das Gesamtvermögen über 11.395.996,06 € liegt.

5. Form und Frist zur Abgabe der Vermögenssteuererklärung:

Für Nicht-Residenten endete die Abgabefrist für das Steuerjahr 2011 am 2. Juli 2012 zusammen mit der Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung (IRPF). Die Abgabe erfolgt in der Form einer „Eigenerklärung" (autoliquidación) auf dem Formular 714 (das eigentlich für Residenten gilt). Die Erklärung muss also selbst gefertigt und der errechnete Betrag beim Finanzamt eingezahlt werden.

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