Abogados en Mallorca

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Klagevorbeitung in Spanien

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8 Abril 2016

Der Anwalt wird in dem ersten Gespräch oder spätestens jedenfalls nach Prüfung aller Unterlagen darüber Auskunft geben können, ob alle Voraussetzungen für eine Klageerhebung erfüllt sind und welche Chancen er einer Klage einräumt. Aber auch er wird nicht unverzüglich die Klage einreichen, sondern vielmehr einen letzten, nunmehr anwaltlich unterstützen Versuch unternehmen, den Schuldner doch noch zur Zahlung zu bewegen. Immerhin ist es nicht ganz ausgeschlossen, dass ein anwaltliches Schreiben doch etwas mehr Eindruck macht, als die private Mahnung eines Gläubigers.

Alternativ räumt das spanische Recht die Möglichkeit eines requerimiento notarial ein. Es handelt sich dabei um eine letzte befristete Zahlungsaufforderung in notarieller Form, die durch einen Notar zugestellt wird. Sie ist in Spanien sehr gebräuchlich, zumal sich schon aufgrund der notariellen Zustellung der Druck auf den Schuldner weiter erhöht und zudem innerhalb von 48 Stunden beantwortet werden sollte. So kann man immerhin davon ausgehen, dass man auf dieses eigene requerimiento notarial hin eine erste schriftliche Stellungnahme des Schuldners erhalten wird. Diese wird naturgemäß ein Vorgeschmack auf die Argumente des künftigen Prozessgegners geben, die man bei einem Gerichtsverfahren zu erwarten hat.

Mit dem requerimiento notarial und dessen Beantwortung sind allerdings alle außergerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, sollte der Schuldner bis jetzt noch nicht bezahlt haben, hilft nur die formale Klageerhebung.

Spätestens jetzt ist es an der Zeit, mit dem Anwalt über das anfallende Honorar und die sonstigen möglicherweise anfallenden Kosten zu sprechen. Bei den Parteien ist das oft unangenehm, dennoch sollte man auch als Mandant dieser Frage nicht ausweichen und sie offen ansprechen. Ist einmal das Verfahren in vollem Gange, sind Diskussionen mit dem eigenen Anwalt über die Kosten das letzte was sie brauchen. Bitten Sie ihren Anwalt unbedingt, eine Kostenvoranschlag (presupuesto) über die Gesamtkosten schriftlich vorzulegen. Unangenehm in Spanien: Neben den Anwalts - und Gerichtskosten müssen auch Kosten für einen procurador berücksichtigt w erden. Es handelt sich um einen im deutschen Recht unbekannten Prozessvertreter, der sich vornehmlich um die Zustellung der Schriftsätze und gerichtlichen Verfügungen und Urteile kümmert. Auch die Zahlungsweise des Honorars sollte klar sein; jeder seriöse Anwalt wird sich auf eine ratenweise Zahlung einlassen.

Damit der Anwalt die Klage bei Gericht einreichen kann, benötigt er allerdings noch eine Prozessvollmacht (poder para pleitos) . Diese ist für Spanien, anders als in Deutschland, in notarieller Form zu erteilen. Dies macht besonders dann Schwierigkeiten, wenn der Kläger in Deutschland ansässig ist und die Prozessvollmacht nur in Deutschland erteilen will. Neben dem formalen Erfordernis der notariellen Protokollierung kommt nämlich noch hinzu, dass in Spanien Vollmachten nur dann als Handlungsvollmachten gelten, wenn jede einzelne Befugnis exakt definiert wird. Allgemein formulierte Vollmachten („ … darf mich vor Gericht vertreten…“) gelten nur als Verwaltungsvollmachten und berechtigen also nicht den Anwalt, für Sie die im Prozess erforderlichen Erklärungen abzugeben. Dies hat zur Folge, dass spanische Prozessvollmachten (wie im Übrigen auch alle sonstigen Vollmachten in Spanien) sehr umfangreich sind.

Natürlich kann man eine Vollmacht auch vor einem Notar in Deutschland protokollieren lassen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass für deren Verwendung in Spanien neben der Anbringung der Apostille auch noch eine beglaubigte Übersetzung erforderlich ist. Den insoweit entstehenden höheren Kosten - und Zeitaufwand muss man also berücksichtigen.

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