Abogados en Mallorca

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Prozeßführung in Spanien

Juicios
8 Abril 2016

1. Allgemeines

Bevor man ein Gerichtsverfahren in Spanien einleitet, empfiehlt es sich zunächst schon aus Kosten- und Zeitgründen, zuvor alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die auf der Beklagten-/Schuldnerseite die Bereitschaft erhöhen könnten, die berechtigten Forderungen zu erfüllen. Hierzu gehören natürlich Mahnschreiben, schließlich Fristsetzungen und dann die Androhung der gerichtlichen Klage. Erst wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben, sollte der Gang zum Anwalt erfolgen.

Für das erste Anwaltsgespräch ist es sehr wichtig, alle anspruchsbegründende Unterlagen und Dokumente mitzubringen. Natürlich wird es den Anwalt interessieren, was Sie ihm mündlich zu berichten haben, damit kann er aber in keinem Fall eine Klageschrift entwerfen. Wichtig sind entsprechend die Vorlage von allen geschlossenen Verträgen, Bestellungen, Rechnungen, sonstiger Schriftverkehr und natürlich die oben erwähnten Mahnschreiben. Vollständige und sauber geordnete Unterlagen sind eine wichtige Grundlage für eine erfolgreiche Prozessführung. Sollte es sich um umfangreiche Dokumentation handeln, empfiehlt es sich, diese dem Anwalt einige Tage vorher zuzuschicken, damit er einen ersten Einblick gewinnen kann. Dies erhöht die Effektivität des ersten Anwaltsgesprächs.

Wichtig für Spanien ist, dass alle Dokumente im Original vorgelegt werden müssen, Fotokopien haben vor Gericht nur einen geringen Beweiswert. Leider muß man auch damit rechnen, dass bei lediglich privatschriftlichen Dokumenten das Datum deren Ausstellung angezweifelt wird. Dies mag dann zwar oft nicht der Wahrheit entsprechen, kann aber dann einen ganz entscheidenden Vorteil verschaffen, wenn es gerade auf das Ausstellungsdatum einer Urkunde ankommt. Im spanischen Recht gilt nämlich ein Datum nur dann als "gesichert" (fecha cierta), wenn es in einer notariellen Urkunde enthalten ist oder aber in einem öffentlichen Register eingetragen ist. Dies erklärt unter anderem, weshalb in Spanien Notare bei Transaktionen viel öfter herangezogen werden als in Deutschland. Bei Verträgen ist noch ein weiteren Gesichtspunkt zu berücksichtigen: Sie dürfen vor Gericht nur vorgelegt werden, wenn alle insoweit anfallenden Steuern bezahlt sind. Bei einer notariellen Urkunde (Escritura) ist das weniger problematisch; da der Notar oder die eingeschaltete "Gestoría" die Steuern und Gebühren für die Eintragung einfordert; denn was für das Gericht gilt, gilt auch für den Registerrichter (Registrador), er darf eine Urkunde nur dann in das Register (z.B. Grundbuch) eintragen , wenn alle Steuern bezahlt sind.

Übersehen wird oft, dass dies auch für privatschriftliche Urkunden gilt ; sei dies ein privatschriftlicher Kaufvertrag über den Verkauf einer Immobilie (der ja in Spanien, anders als in Deutschland voll rechtswirksam ist), ab er auch Verträge über den Verkauf jedweder Art von Mobilien, beispielsweise Mobiliar oder ein Kfz.

Auch diese Verträge unterliegen einer Steuerpflicht, nicht umsonst heißt das einschlägige spanische Gesetz "Gesetz auf Steuern auf Vermögensübertragungen" (Ley sobre el Impuesto sobre Transmisiones P atrimoniales), die für Immobilienübertragungen zu zahlende Grunderwerbssteuer ist lediglich ein Teil dieses Gesetzes.

2. Letzte Massnahmen vor der Klage

Der Anwalt wird in dem ersten Gespräch oder spätestens jedenfalls nach Prüfung aller Unterlagen darüber Auskunft geben können, ob alle Voraussetzungen für eine Klageerhebung erfüllt sind und welche Chancen er einer Klage einräumt. Aber auch er wird nicht unverzüglich die Klage einreichen, sondern vielmehr einen letzten, nunmehr anwaltlich unterstützen Versuch unternehmen, den Schuldner doch noch zur Zahlung zu bewegen. Immerhin ist es nicht ganz ausgeschlossen, dass ein anwaltliches Schreiben doch etwas mehr Eindruck macht, als die private Mahnung eines Gläubigers. Alternativ räumt das spanische Recht die Möglichkeit eines "requerimiento notarial" ein. Es handelt sich dabei um eine letzte befristete Zahlungsaufforderung in notarieller Form, die durch einen Notar zugestellt wird. Sie ist in Spanien sehr gebräuchlich, zumal sich schon aufgrund der notariellen Zustellung der Druck auf dem Schuldner weiter erhöht und zudem innerhalb von 48 Stunden beantwortet werden sollte. So kann man immerhin davon ausgehen, dass man auf dieses eigene "requerimiento notarial" hin eine erste schriftliche Stellungnahme des Schuldners erhalten wird. Diese wird naturgemäß ein Vorgeschmack über die Argumente des zukünftigen Prozessgegners geben, die man bei einem Gerichtsverfahren zu erwarten hat.

Mit dem requerimiento notarial und dessen  eantwortung sind allerdings alle außergerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, sollte der Schuldner bis hier hin noch nicht bezahlt haben, hilft nur die formale Klageerhebung.

3. Klagevorbereitung

Spätestens jetzt ist es an der Zeit, mit dem Anwalt über das anfallende Honorar und die sonstigen möglicherweise anfallenden Kosten zu sprechen. Beiden Parteien ist das oft unangenehm, dennoch sollte man auch als Mandant dieser Frage nicht ausweichen und sie offen ansprechen. Ist einmal das Verfahren in vollem Gange, sind Diskussionen mit Ihrem eigenen Anwalt über die Kosten das letzte was sie brauchen. Bitten Sie Ihren Anwalt unbedingt, einen Kostenvoranschlag (presupuesto) über die Gesamtkosten schriftlich vorzulegen. Unangenehm in Spanien: Auch Kosten für einen "procurador" müssen berücksichtigt werden. Es handelt sich um einen, im deutschen Recht unbekannten, Prozessvertreter, der sich vornehmlich um die Zustellung der Schriftsätze und gerichtlichen Verfügungen und Urteile kümmert. Auch die Zahlungsweise des Honorars sollte klar sein; jeder seriöse Anwalt wird sich auf eine ratenweise Zahlung einlassen.

Damit der Anwalt die Klage bei Gericht einreichen kann, benötigt er allerdings noch eine Prozeßvollmacht (Poder para Pleitos). Diese ist für Spanien, anders al s in Deutschland, in notarieller Form zu erteilen. Dies macht besonders dann Schwierigkeiten, wenn der Kläger in Deutschland ansässig ist und die Prozeßvollmacht nur in Deutschland erteilen will. Neben dem formalen Erfordernis der notariellen Protokollierung kommt nämlich noch hinzu, dass in Spanien Vollmachten nur dann als Handlungsvollmachten gelten, wenn jede einzelne Befugnis exakt definiert wird. Allgemeine formulierte Vollmachten (" ... darf mich vor Gericht vertreten...") gelten nur als Verwaltungsvollma chten und berechtigen also nicht den Anwalt, für Sie die im Prozess erforderlichen Erklärungen abzugeben. Dieses Erfordernis hat zur Folge, dass spanische Prozeßvollmachten (wie im Übrigen auch alle sonstigen Vollmachten in Spanien) sehr umfangreich sind. Nimmt man im hinzu, dass für die Verwendung in Spanien selbstverständlich neben der Anbringung der Apostille auch noch eine beglaubigte Übersetzung erforderlich ist, kann man erkennen, welcher erheblicher Aufwand hinter einer Protokollierung einer Prozeßvollmacht für Spanien in Deutschland steht. Hiervon ist also abzuraten.

4. Das Verfahren

a) Die Klageschrift

Mit dem Entwurf der Klageschrift und der Anlage sollten Sie Ihren Anwalt nicht allein lassen. Natürlich ist es seine Aufgabe, den Sachverhalt aus juristischer Sicht darzustellen und die Richtigkeit Ihres Anspruchs deutlich zu machen. Dennoch sollten auch Sie einen Blick auf die Klageschrift werfen, bevor Sie endgültig bei Gericht eingereicht wird. So können Fehler und Mißverständnisse vermieden, die im Verlauf des späteren Verfahrens sich nachteilig auswirken könnten.

Die Gerichtssprache ist übrigens keineswegs nur Spanisch. Parteien eines Verfahrens können Schriftsätze auch in der 2. Landessprache (im Falle der Balearen also Catalán) eingereicht werden. Die Übersetzung dieser Schriftsätze von Amtswegen findet nur dann statt, wem der Rechtsstreit Wirkungen außerhalb des Landesgebiets entfaltet.

Bei einem Rechtsstreit über eine in Mallorca belegene Immobilie wird sich also ein deutscher Beklagter kaum auf die Dienste seines vertrauten Rechtsanwaltes in Madrid verlassen können, wenn die klägerische Partei die Klage und die weiteren Schriftsätze in Catalán einreicht. Es bleibt nur ein kleiner Trost: Die Mitteilung des Gerichts und die mündlichen Verhandlungen müssen auf Castellano durchgeführt werden, falls nur eine der Parteien auf diese Sprache besteht. Haben die Parteien einige Schriftsätze (in der Regel Klagebeantwortung und eine erneute Stellungnahme) gewechselt, wird in der Regel ein erster mündlicher Gütetermin vereinbart, an dem nur die Anwälte teilnehmen.

b) Ablauf des Verfahrens, Beweisaufnahme

Hier geht es, falls die Parteien sich nicht auf einen Vergleich vor Gericht einigen sollten, um die Vorbereitung des Haupttermins insbesondere die Beweisaufnahme. Das Gericht weiß ja aus den Schriftsätzen der Parteien, welche Beweismittel vorgeschlagen wurden. Hier wird es sich in aller Regel um Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Ortsbesichtigungen handeln. Während im deutschen Zivilprozess der Zeugenbefragung eine große Bedeutung beikommt, gilt dies in Spanien nicht in gleicher Weise. Dies hat mehrere Ursachen:

Zum einen muss für die jeweiligen Zeugen (auch die der Gegenseite) eine Fragenliste erarbeitet werden. Dies gibt den jeweiligen Zeugen auch die Möglichkeit mit ja oder nein zu antworten, was natürlich kaum ein Rückschluss auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen bittet. Hinzu kommt der Tatbestand, dass Zeugenaussagen allgemein mit großem Misstrauen begegnet wird. Der Wert einer Zeugenaussage sinkt natürlich in dem Maße im Wert beträchtlich, als eine der Parteien mit dem Zeugen verwandt oder sonst persönlich verbunden ist.

Hat das Gericht die Beweisaufnahme und die dort vorzulegenden bzw. vorzunehmenden Zeugenaussagen festgelegt, wird der Haupttermin bestimmt. An diesem Termin nehmen neben den Parteien alle geladenen Zeugen und Sachverständigen teil. An diesem Tag wird es für Sie möglicherweise zum ersten Mal der Fall sein, dass Sie einen spanischen Gerichtssaal betreten. Auf den ersten Blick macht es keine großen Unterschiede geben. Vorne sitzt ein Richter, daneben ein Gerichtssekretär (oder Sekretärin) im Hintergrund eine spanische Fahne. Den aufgebauten Kameras und Mikrofonen sollten Sie nicht mit Misstrauen begegnen. Die Verhandlung wird vollständig auf Video aufgezeichnet, damit sie später zur Entscheidungsfindung herangezogen werden kann. Dadurch wird auch die Aufnahme eines gerichtlichen Protokolls, wie in Deutschland üblich, überflüssig.

Nach der Beweisaufnahme findet üblicherweise kein weiterer Austausch von Schriftsätzen mehr statt. Das ist eigentlich schade, denn für den Anwalt ergibt sich aus der Beweisaufnahme häufig ein Grund zu einer erneuten Stellungnahme.

Die Benennung von Zeugen, die im Ausland ansässig sind, ist aus rein praktischen Gründen außerordentlich problematisch. Sind diese Zeugen nicht bereit, zum Termin in Mallorca zu erscheinen, kann zwar eine Vernehmung vor dem Gericht des Wohnsitzes im Ausland stattfinden. Dies ist aber aus zweierlei Gründen nachteilig: Zum einen wird der so beauftragte Richter im Ausland kaum eine sachkundige Befragung des Zeugen durchführen können, zum anderen sind die internationalen Ladungs - und Zustellungsformalitäten außerordentlich kompliziert und langwierig, so dass es gelegentlich bis zu einem Jahr dauern kann, bis das Ergebnis der Zeugenvernehmung wieder bei dem spanischen Gericht eintrifft.

Ist also die Vernehmung eines im Ausland ansässigen Zeugen für die Entscheidung des Rechtsstreit von elementarer Bedeutung sollte man also sicherstellen, dass dieser zum Termin der Beweisaufnahme vor dem spanischen Gericht auch erscheinen kann.

Nach der Beweisaufnahme findet üblicherweise kein weiterer Austausch von Schriftsätzen mehr statt. Das ist eigentlich schade, denn für den Anwalt ergibt sich aus der Beweisaufnahme häufig ein Grund zu einer erneuten Stellungnahme.

c) Das Urteil

Es bleibt daher kaum etwas Weiteres zu tun, als geduldig auf das Urteil zu warten. Anders als in Deutschland wird kein fester Termin zur Verkündung einer Entscheidung genannt, es ist vielmehr der Richter selbst, der den entsprechenden Zeitpunkt selbst bestimmt. In dem Zusammenhang muss man dem Eindruck entgegentreten, spanische Gerichte würden grundsätzlich sehr langsam arbeiten. Dies können wir jedenfalls aus unserer Praxis nicht bestätigen. Gerichtsverfahren sind (in Spanien wie in Deutschland) langwierig und von vielen zeitraubenden Formalitäten durchsetzt. Schließlich gibt es, in beiden Ländern, Gerichte die sehr schnell arbeiten, und andere, bei denen man von einer Warteschleife in die andere geschickt wird. Auch wenn man mit Zeitangaben sehr vorsichtig sein sollte, neun bis zwölf Monate muss man von der Klageeinreichung bis zum Urteil rechnen (wenn es keine Komplikationen gibt).

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens nur bei einer Partei Freude auslöst. Ein kleiner Lichtblick für die unterlegene Partei stellt es dar, dass spanische Gerichte in aller Regel der unterlegenen Partei nicht noch die gesamten Kosten des Rechtsstreits , (einschließlich also auch der Kosten des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei) auferlegt werden. Auch wenn es einen klaren Sieger gibt; spanische Gerichte erwarten auch von ihm, dass er seine eigenen Anwaltskosten selbst trägt. Dies entsprich nicht dem deutschen Recht und ist auch nicht immer gerecht. So kann der Sieg in einem Klageverfahren durch möglicherweise hohe Anwaltskosten erheblich geschmälert werden.

Einen erheblichen Nachteil für die unterlegene Partei stellt es da, dass der Sieger in dem Rechtsstreit die vorläufige Vollstreckung einleiten kann, ohne entsprechende Sicherheit zu leisten. Dies ist in der Praxis nicht unproblematisch, denn was passiert, wenn das Berufungsurteil zu einem anderen Ergebnis kommt und die berechtigte Rückforderung des gezahlten Geldes daran scheitert, dass der (nun in der Berufung unterlegene) Gewinner der ersten Instanz inzwischen Pleite ist?

d) Die Berufung

Die Berufungsfrist ist sehr kurz, sie beträgt lediglich 5 Tage. Allerdings wird, anders als in Deutschland, keine ausführliche Berufungsbegründungsschrift eingereicht, die sich kritisch mit dem Urteil der ersten Instanz auseinandersetzt. Es ist vielmehr das Berufungsgericht selbst, das die gesamten Gerichtsakten noch einmal überprüft.

Da das Berufungsgericht auch selten eine Beweisaufnahme wiederholt oder ausweitet, ergehen in aller Regel Berufungsurteile relativ schnell.

In Einzelfällen sind gegen die Urteile des Berufungsgerichts die Revision zum höchsten spanischen Gericht, dem Tribunal Supremo zulässig. Hier m uss man sich allerdings in Geduld wappnen, ein Verfahren vor dem Tribunal Supremo kann leicht mehr als 5 Jahre dauern.

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