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Wichtige Unterschiede zwischen deutschem und spanischem Recht
Die Vereinigung Europas hat viele unterschiedliche Facetten und spielt sich natürlich auch auf den unterschiedlichsten Rechtsgebieten ab. Im Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sind wesentliche Angleichung vollzogen worden auf der Grundlage entsprechender EU - Verordnungen. Man sollte allerdings nicht zu optimistisch sein: es gibt Bereiche, die sich einer Vereinheitlichung widersetzen und wohl auch immer widersetzen werden, hierzu gehört natürlich vor allem das Familienrecht und das Erbrecht.
Aber auch auf den klassischen Rechtsgebieten gibt es teilweise gravierende Unterschiede. Der Gedanke also, man könne sein deutsches Rechtsverständnis ohne weiteres auf Spanien übertragen, kann als o in der Praxis zumindest ärgerlich, wenn nicht sogar gefährlich sein.
Nachstehend soll auf einige Besonderheiten des spanischen Rechts hingewiesen werden, bei denen sich Unterschiede zu den Regelungen des deutschen Rechts ergeben.
1. Die spanische Steuernummer (N.I.E.)
Eine Steuernummer gibt es inzwischen zwar auch in Deutschland, hat sich aber in der Praxis noch nicht so extrem durchgesetzt wie das in Spanien der Fall ist. Da schon so viel zur N.I.E. geschrieben wurde hier nur der allgemeine Hinweis darauf, dass jeder Ausländer, der in irgendeiner auch nur entfernten Beziehung zu einer Geschäftstätigkeit in Spanien steht, eine N.I.E beantragen und erlangen muss. Man mag aufgrund des Gesetzestextes gelegentlich Zweifel haben, ob die in der Praxis immer wieder aufkommende Forderung nach der Vorlage des „Originals der N.I.E.“ berechtigt ist oder nicht. Tatsache ist, dass selbst für den Vollmachtgeber einer in Spanien zu verwendenden Vollmacht eine N.I.E. nachgewiesen werden muss. Da man auch oft die Abkür zungen C.I.F. liest: dabei handelt es sich um die Steuernummer von Gesellschaften.
2. Vollmachten im spanischen Recht
Es gibt erhebliche praktische Unterschiede bei der Verwendung von Vollmachten im deutschen und spanischen Rechtskreis.
a) Vollmacht über den Tod hinaus
Nach deutschem Recht ist eine Vollmacht über den Tod hinaus eindeutig zulässig. Diese Regelung des deutschen Rechts kontrastiert stark mit dem spanischen Recht. Dort regelt Art. 1732 Ziff. 3 C.C. ausdrücklich, dass die Vollmacht mit de m Tod des Vollmachtgebers erlischt.
b) Generalvollmacht
Im deutschen wie im spanischen Recht sind Generalvollmachten allgemein üblich. Es gibt jedoch einen wesentlichen Unterschied der Behandlung dieser Frage in den beiden Rechtsord nungen, der schon bei einer ersten optischen Betrachtung des Vollmachtstextes auffällt: während eine deutsche Generalvollmacht in einem einzigen Satz wirksam erteilt werden kann („.... kann alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die von dem Vollmachtgeber oder diesem gegenüber vorgenommen werden können...“) umfaßt, der Text einer spanischen Generalvollmacht meistens mehrere Seiten.
Das liegt an Artikel 1713 C.C., der folgenden Wortlaut hat:
„Die in allgemeiner Form erteilte Vollmacht umfasst nur Verwaltungstätigkeiten. Eine ausdrücklicher Vollmacht ist erforderlich, um Vergleiche abzuschließen, zu verkaufen, zu belasten oder für sonstige Verfügungsgeschäfte“.
Aufgrund dieser Vorschrift berechtigt eine „in allgemeiner Form erteilte Vollmacht“ (wie es bei einer deutschen Generalvollmacht in aller Regel der Fall ist) den Bevollmächtigten in Spanien lediglich zur Verwaltung, nicht aber zur Verfügung, so dass im Ergebnis diese Generalvollmacht nicht zu einem Verkauf berechtigt. Für Verfügungsgeschäfte muss die Vollmacht nach Gegenstand und Umfang genau bestimmt sein.“ (Urteil des TS vom 27.11.1966).
Wegen des Erfordernisses, Befugnisse exakt zu bezeichnen, sind spanische Vollmachten in der Regel sehr umfangreich, so dass dringend zu empfehlen ist, das bei der Protokollierung einer Vollmacht, die im spanischen Rechtskreis Verwendung finden soll, auf einen aus der spanischen Sprache rückübersetzten Formulartext zurückgegriffen wird.
Grundsätzlich müssen deutsche notarielle Urkunden, damit sie in Spanien Verwendung finden können, mit der Apostille nach dem Haager Abkommen versehen werden. Zuständig ist hierfür der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat.
3. Das gesicherte Datum (fecha cierta)
Dem Begriff (fecha cierta) kommt im spanischen Recht eine große Bedeutung zu. Eine lediglich privatschriftliche Vereinbarung wirkt nur „inter partes“. Gem. Art. 1227 ff. C.C. erlangt das Datum eines Privatdokuments gegenüber Dritten erst von dem Zeitpunkt an Gültigkeit, in dem es in ein öffentliches Register eingetragen wird. Durch diese gesetzliche Regelung soll die Allgemeinheit nach dem Willen des Gesetzgebers vor Simulationen, insbesondere Rückdatierung von Verträgen geschützt werden. Hier liegt einer der Gründe, weshalb in Spa nien weit mehr als in Deutschland Notare eingeschaltet werden; so müssen sogar Prozessvollmachten an Rechtsanwälte notariell erteilt werden.
Ein unangreifbares gesichertes Datum ist vor allem dann gegeben, wenn dieses in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist. Art. 1218 C.C. lautet in deutscher Übersetzung wie folgt: ,,Notarielle Urkunden erbringen, auch gegenüber Dritten, Beweis über die Tatsache, die Ursache für ihre Ausstellung war, sowie über das Ausstellungsdatum.'
4. Kein Abstraktionsprinzip in Spanien
Das Abstraktionsprinzip, die klare und absolute Trennung zwischen dem obligatorischen Verpflichtungsgeschäft und dem dinglichen Verfügungsgeschäft stellt für das deutsche Recht eine entscheidende Grundlage für das Verständnis unter anderem der Sicher ungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Globalzession dar. Sie ermöglicht in den jeweiligen Regelungsbereichen unterschiedliche Regelungen: einerseits wird der Zessionar Dritten gegenüber unbeschränkt mit dinglicher Wirkung Inhaber der Forderung, während er gleichzeitig im Verhältnis zu dem Zedenten durch eine schuldrechtliche Vereinbarung beschränkt wird.
Von einem Abstraktionsprinzip, das eine ähnliche Regelung zulassen würde, kann im spanischen Recht nicht gesprochen werden. Zwar wird begrifflich zwischen einem Verpflichtungsgeschäft (título) und einem Verfügungsgeschäft (modo) unterschieden, wobei aber in keiner Weise eine Übereinstimmung mit der Regelung des deutschen Rechts unterstellt werden kann. Eine vollständige Trennung schon deshalb nicht mögl ich, weil gemäß Arts. 1261 Ziff. 3, 1274 C.C. das Vorliegen eines Rechtsgrundes (causa) Bedingung für jeden Vertrag sei, der Eigentumsübergang sei lediglich dessen Folge. Gerade in Abgrenzung zum deutschen Recht wird daher das spanische Recht als „kausales Recht“ (derecho causal) bezeichnet.
5. Abgrenzung Handelsrecht / Zivilrecht
Anders als im deutschen Recht hängt die Anwendbarkeit von Handelsrecht in Spanien nicht von der Person, sondern von dem Gegenstand des Geschäftes ab. Der C. Com. ist also immer dann heranzuziehen, wenn ein „acto de comercio“ (Handelsgeschäft) vorgenommen wird, unabhängig von der Tatsache, ob die handelnden Personen Kaufleute sind oder nicht.
6. In Spanien übliche Zahlungsformen
An Zahlungsformen sind in Spanien die Scheck - und Wechsel zahlung sehr gebräuchlich, neben der Lastschrift (domiciliación). Die klassischen Überweisung fristet nur ein Schattendasein, große spanische Unternehmen wie Emaya, Endesa oder Movistar haben nicht einmal eine Bankverbindung auf dem Briefkopf. Besondere Bedeutung hat der Eigenwechsel (pagaré), der zusätzlich eine Finanzierungsfunktion erfüllt, da der (in der Regel) Warenlieferant den pagaré zum Diskont bei seiner Bank einreichen kann.